Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand; das lässt sich jeweils nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden
GZ 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
OGH: Ausgehend vom maßgeblichen Sachverhalt sind die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit dazu ergangener Rsp zur Beurteilung der Unentgeltlichkeit der Eigentumsübertragung an der Liegenschaft gelangt. Hervorzuheben ist, dass ein vorbehaltenes Wohnungsgebrauchsrecht nicht als Gegenleistung, sondern als Wertminderung der übergebenen Sache zu veranschlagen ist, und aufgrund der Tatsache des erkennbar bevorstehenden Ablebens der Erblasserin durch deren Erwartung, von der Beklagten weiter gepflegt zu werden, der Charakter der Unentgeltlichkeit nicht ausgeschlossen wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargestellt, dass sogar bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Schenkungszeitpunkt unter besonderen, hier vorliegenden Umständen, konkret auch infolge des schutzwürdigenden Interesses der pflichtteilsberechtigten Klägerin das Vorliegen von Schenkungsabsicht indiziert ist. Illustrativ kann hier noch angefügt werden, dass Punkt V des hier in Frage stehenden "Übergabsvertrags" sogar eine eingehende Rechtsbelehrung des Vertragsverfassers über das Rechtsinstitut des Schenkungspflichtteils enthält.
Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist nur anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Das lässt sich jeweils nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden. Dem Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat, dass die Beklagte für ihre Haushalts- und Pflegeleistungen laufend honoriert wurde und Dankbarkeit gegenüber der Beklagten lediglich eines von mehreren Motiven für die Schenkung darstellte, ist bei der entsprechenden Beurteilung jedenfalls keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung unterlaufen.