Stirbt der Ausstattungsberechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens, so fehlt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anspruchsvoraussetzung
GZ 7 Ob 137/10p, 29.09.2010
OGH: Durch das FamRÄG 2009 wurde der Ausstattungsanspruch der Kinder (unter Aufhebung des bis dahin in Geltung gestandenen § 1231 ABGB) geschlechtsneutral in § 1220 ABGB geregelt. Die Voraussetzungen des Anspruchs blieben dieselben, sodass auf die bisherige Rsp zurückgegriffen werden kann.
Die Pflicht zur Bestellung einer Ausstattung wurzelt in der elterlichen Unterhaltspflicht. Er ist höchstpersönlicher Natur und passiv daher nicht vererblich, außer er wäre durch Zusage bereits ein rechtsgeschäftlicher geworden. Zweck der Ausstattung ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie durch das Kind. Damit erfüllen die Eltern letztmals ihre Unterhaltsverpflichtung. Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung seiner eigenen Familie sein. Durch die Beendigung der Ehe entfällt der Anspruch darauf, weil der zukunftsorientierte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Der Anspruch erlischt also grundsätzlich mit Beendigung der Ehe. Nach Scheidung der Ehe besteht kein Anspruch auf Bestellung einer Ausstattung. Die Ehe muss nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz aufrecht sein.
Es ist daher primär maßgebend, ob im Entscheidungszeitpunkt erster Instanz die Anspruchsvoraussetzungen gegeben waren. Dazu gehört, dass die Ehe aufrecht ist. Stirbt der Ausstattungsberechtigte während des erstinstanzlichen Verfahrens, so fehlt im Zeitpunkt der Entscheidung eine Anspruchsvoraussetzung, sodass der Antrag der Verlassenschaft nach dem Sohn auf Bestellung einer Ausstattung schon mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden muss.