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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein bloßer ideeller Miteigentumsanteil herrschendes Gut einer Grunddienstbarkeit sein kann

Ein ideeller Miteigentümer kann keine Grunddienstbarkeit erwerben und ein ideeller Miteigentumsanteil kann als solcher nicht herrschendes Gut sein

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, ideeller Miteigentumsanteil, Erwerb einer Grunddienstbarkeit

GZ 5 Ob 139/10t, 02.12.2010
OGH: Die Einräumung des Gebrauchsrechts gem Punkt 3.2. lit b) des Dienstbarkeitsvertrags vom 17. 12. 2009 erweist sich inhaltlich als unregelmäßige Dienstbarkeit, nämlich als persönliche Dienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers einer Liegenschaft (hier allerdings genauer: eines ideellen Miteigentumsanteils). Grunddienstbarkeiten sind aber grundsätzlich unteilbar und einem ideellen Miteigentümer steht kein dinglicher (ausschließlicher) Anspruch auf (an) einen (einem) realen Teil eines Grundstücks zu, sodass insoweit auch das Utilitätserfordernis nicht zu greifen vermag. Nach hA kann daher ein ideeller Miteigentümer keine Grunddienstbarkeit erwerben und ein ideeller Miteigentumsanteil kann als solcher nicht herrschendes Gut sein. In diesem Sinn wird etwa auch die durch das Verhalten (nur) eines Miteigentümers ersessene Dienstbarkeit zugunsten aller Miteigentümer erworben. Die Vorinstanzen sind somit zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Gebrauchsrechts gem Punkt 3.2. lit b) des Dienstbarkeitsvertrags nicht der schlichte Miteigentumsanteil B-LNR 2 allein herrschendes Gut sein kann.
An diesem Befund ändert auch die hier abgeschlossene Benützungsregelung nichts, weil dieser auch im Fall ihrer Anmerkung im Grundbuch (§ 828 Abs 2 ABGB) nur obligatorische Wirkung zukommt und von deren Weiterbestand dingliche Rechte nicht abhängig gemacht werden können.

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