Können aus der Urkunde sowohl die Befristungsvereinbarung als auch die Vertragspartner, die die Erklärung abgaben, zuverlässig entnommen werden, genügt die Unterfertigung der ersten Seite der (Verlängerungs-)Vereinbarung durch den Vermieter iVm der Unterfertigung des gesamten Vertragstextes durch den Mieter dem Schriftformgebot des § 29 Abs 1 MRG
GZ 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
OGH: Nach LuRsp bedeutet das Gebot der Schriftlichkeit im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können.
Bei einem zweiseitig verbindlichen Vertrag wie dem Zeitmietvertrag ist dem Formerfordernis der Schriftlichkeit grundsätzlich nur dann entsprochen, wenn beide Parteien den Vertrag unterzeichnet haben. Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot.
Der Zweck der in § 29 MRG normierten Formvorschrift - die sich nach dem Wortlaut nur auf die Befristungsvereinbarung, nicht aber auf den gesamten Vertragsinhalt bezieht - wird in einer Warn- und Aufklärungsfunktion für den Mieter ("Übereilungsschutz"), aber auch in der Erleichterung und Sicherung des Beweises für die Befristung gesehen. Es soll dem Mieter noch vor der vertraglichen Bindung eindringlich vor Augen geführt werden, dass er sich auf einen Zeitmietvertrag einlässt. Für den Vermieter beschränkt sich der Zweck des Formgebots im Wesentlichen auf eine Beweiserleichterung.
Allerdings darf die Formvorschrift des § 29 MRG nicht zum Selbstzweck (zur "Schikane"; vgl Gschnitzer, der etwa ein Versehen, das darin liegt, dass die Unterschrift nicht an das Ende der Urkunde gesetzt wird, für unschädlich erachtet) degradiert werden. Die Beantwortung der Frage, ob die Unterschrift des Antragsgegnervertreters (bloß) auf der ersten Seite der Verlängerungsvereinbarung dem Formgebot entspricht, ist ausgehend vom dargelegten Normzweck zu bejahen: Der "Übereilungsschutz" des Mieters war hier schon deswegen gewahrt, weil er ohnedies die erste und letzte Seite der Verlängerungsvereinbarung unterschrieb, weshalb es auch keines Eingehens darauf bedarf, wie der Fall zu beurteilen wäre, hätte auch der Antragsteller nur die erste Seite unterfertigt. Der Beweisfunktion wird aber auch dadurch Genüge getan, dass der Vermietervertreter auf der von ihm selbst verfassten Urkunde schriftlich sein Einverständnis mit der - im Übrigen auf eben dieser Seite aufscheinenden - Befristung durch Unterfertigung kundtat.
So wurde etwa für die Einhaltung des Formgebots des § 29 MRG auch die schriftliche Annahme eines schriftlichen Anbots als ausreichend angesehen, wobei die Beweisfunktion bei bloßer Bezugnahme auf ein - in der Annahmeerklärung nicht neuerlich wiedergegebenes - schriftliches Anbot im Verhältnis zum vorliegenden Fall, bei welchem die Einverständniserklärungen der Parteien in einer Urkunde aufscheinen, weniger gewahrt wird.
Aber auch der Umstand, dass der Antragsgegnervertreter keine schriftliche Vollmacht des Antragsgegners vorlegte, schadet entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung nicht: Der Senat sieht keinen Anlass, von der ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 569/94 abzugehen, wonach für den wirksamen Abschluss einer Befristungsvereinbarung durch einen Vertreter des Vermieters eine mündliche Vollmachtserteilung ausreicht.