Wurde keine gesetzlich durchsetzbare Befristung vereinbart, beginnt die Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG mit dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu laufen
GZ 5 Ob 208/10i, 20.12.2010
OGH: Werden zulässig befristete Mietverhältnisse aneinandergereiht, läuft die Frist des § 16 Abs 8 MRG solange nicht ab, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen wird. Wurde hingegen keine gesetzlich durchsetzbare Befristung vereinbart, beginnt die Frist des § 16 Abs 8 Satz 2 MRG mit dem Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu laufen.