Die Gesetzeslage schließt im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO eine Minderung des Ersatzanspruchs wegen Vorliegens von Haftgründen ebenso wie wegen der Verdachtslage aus
GZ 1 Ob 174/10k, 15.12.2010
Der Kläger befand sich bis 16. 6. 2005 in Untersuchungshaft. Mit Urteil vom selben Tag wurde er vom Verdacht des Raubs gem § 259 Z 3 StPO im Zweifel frei gesprochen. Insgesamt dauerte die Untersuchungshaft 112 Tage. Seit 22. 8. 2008 befindet sich der Kläger wegen eines anderen Raubüberfalls in Haft. Er hat noch neun Jahre zu verbüßen.
OGH: Nach § 3 Abs 2 Satz 1 StEG 2005 kann das Gericht im Fall der ungerechtfertigten Haft die Haftung des Bundes mindern oder ganz ausschließen, wenn ein Ersatz unter Bedachtnahme auf die Verdachtslage zur Zeit der Festnahme oder Anhaltung, auf die Haftgründe und auf die Gründe, die zum Freispruch oder zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, unangemessen wäre. Die Verdachtslage kann dabei jedoch nach Satz 2 leg cit im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO nicht berücksichtigt werden.
Diese "differenzierte Ermessensklausel" sollte der Rsp des EGMR, der die in § 2 Abs 1 lit b StEG 1969 als Voraussetzung für eine Entschädigung geforderte Verdachtsentkräftung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK kritisiert hatte, Rechnung tragen. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Freisprüchen wegen erwiesener Unschuld und jenen im Zweifel.
Der OGH hat bereits festgehalten, dass die in § 3 Abs 2 StEG 2005 gesondert angeführten gesetzlichen Haftgründe für sich alleine nie für eine Anhaltung ausreichen, sondern immer zusätzlich zu einem bestehenden dringenden Tatverdacht vorliegen müssen. Dürfe dieser Tatverdacht bei einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO aber nicht berücksichtigt werden, könnten die Haftgründe für sich genommen nicht zur Mäßigung der Entschädigung nach einem iSd § 3 Abs 2 StEG 2005 "qualifizierten" Freispruch führen, ohne mit dem Verbot der Berücksichtigung der nicht im trennbaren Zusammenhang stehenden Verdachtslage in Konflikt zu geraten. Der Schutz der Allgemeinheit durch die verhängte Untersuchungshaft sei kein von der Verdachtslage unabhängiger Grund für eine Minderung. Argumente für die berechtigte Annahme von Haftgründen könnten eine Mäßigung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nur der Abgrenzung der ungerechtfertigten von der gesetzwidrigen (§ 2 Abs 1 Z 1 StEG 2005) Haft dienten.
Im Sinn dieser in der Lehre auf Zustimmung gestoßenen Rsp schließt die Gesetzeslage im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO eine Minderung des Ersatzanspruchs wegen Vorliegens von Haftgründen ebenso wie wegen der Verdachtslage aus. Eine "quasi automatische" uneingeschränkte Entschädigung wird zwar in den Materialien "in allen anderen Fällen der Einstellung" eindeutig abgelehnt. Eine uneingeschränkte Entschädigung wäre nach den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa in den Fällen einer zunächst "drückenden" Beweislage oder bei Vorliegen schwerwiegender Haftgründe unverständlich. Derartigen unangemessenen Entschädigungsansprüchen sollte mit der "differenzierten Ermessensklausel" begegnet werden.
Der Gesetzgeber hat sich wie dargelegt bei der Reformierung des StEG zur Gewährung eines Ersatzanspruchs für ungerechtfertigte Haft (auch) nach einem Freispruch entschlossen, obwohl die EMRK nach der Judikatur des EGMR in solchen Fällen eine Entschädigung gar nicht fordert. Während die Rsp des EGMR nur die Berufung auf die fortbestehende Verdachtslage ("ex nunc") als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung beurteilt, stellen die Materialien ausdrücklich klar, dass bei Freisprüchen nach § 259 Z 3 StPO weder der fortbestehende noch der seinerzeitige Tatverdacht berücksichtigt werden darf. Das muss notwendigerweise auch auf die Gründe, die zum Freispruch nach § 259 Z 3 StPO führten, durchschlagen. Der Gesetzgeber hat damit für einen solchen Freispruch die Berücksichtigung der Verdachtslage stärker eingeschränkt, als es der EGMR in seiner stRsp zur Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 EMRK verlangt.
Das (vom Gesetzgeber damit praktisch vorgegebene) Ergebnis der vollen Entschädigung hat auch im vorliegenden Fall ungeachtet der weiteren Verurteilung des Klägers zu einer langjährigen Freiheitsstrafe wegen Raubs zu gelten. Diese nachträgliche Tat kann eine Verringerung der Entschädigung keinesfalls rechtfertigen. Auf die Gründe, die zum Freispruch führten, beruft sich die beklagte Partei aber ohnehin nach wie vor nicht. Damit scheidet die von den Vorinstanzen vorgenommene Minderung der Haftentschädigung aus.
Dem Kläger sind nur die Vertretungskosten zu ersetzen, die notwendig und zweckmäßig waren, um die über ihn verhängte Haft zu bekämpfen.