Die Berufung auf die Ausschlussfrist des § 95 EheG verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch das Verhalten des Begünstigten veranlasst wurde, zB wenn er beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, er würde dessen Ansprüche auf gemeinsames Vermögen und Ersparnisse auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigen, oder wenn er das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht
GZ 4 Ob 44/10i, 05.10.2010
OGH: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruchs nach Ablauf der Frist nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiellrechtlichen Gründen führt.
Wurde die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils in Lauf gesetzt. Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung des Ausspruchs über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst.
Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt. Dies ist der Fall, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch sein Verhalten veranlasst wurde, zB wenn er beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, er würde dessen Ansprüche auf gemeinsames Vermögen und Ersparnisse auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigen, oder wenn er das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht. Die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist verstößt aber nicht schon dann gegen Treu und Glauben, wenn die Frist unverschuldet oder deshalb versäumt wurde, weil sich der Antragsteller wegen allfälliger Äußerungen der Erstrichterin in einem Irrtum befand. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Anspruchsgegners, das den Anspruchsberechtigten veranlasste, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen. Der Schuldner muss nicht wirklich arglistig gehandelt haben; es reicht aus, wenn er den Gläubiger (unbewusst) veranlasste, den Anspruch nicht innerhalb der Verjährungsfrist einzuklagen. Die Gegeneinrede muss nicht ausdrücklich erhoben werden, Vorbringen der sie begründenden Tatsachen in erster Instanz reicht aus.
Vergleichsgespräche vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens bewirken eine Hemmung des Ablaufs der Präklusivfrist des § 95 EheG, sofern nur der Aufteilungsantrag nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen ohne unnötigen Aufschub eingebracht wird. Nach LuRsp reicht es für die Annahme von Vergleichsverhandlungen aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. Nach der älteren Rsp rechtfertigen Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder darüber hinaus gegenüber der Verjährungseinrede die Replik der Arglist. Nach neuerer Rsp liegt ein Hemmungsgrund eigener Art vor; der Ablauf der Verjährungsfrist wird hinausgeschoben. Verjährung tritt nicht ein, wenn der Anspruch nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen unverzüglich (in angemessener Frist) gerichtlich geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt, zu welchem Vergleichsverhandlungen als abgebrochen anzusehen sind, richtet sich danach, wann bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Gegners zu erkennen ist, dass weitere Vergleichsversuche aussichtslos sind.