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Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren iSd §§ 81 ff EheG iZm vom Gatten geschenkten Liegenschaftsanteil

Bei der Aufteilung wird dem Umstand, dass der geschenkte Liegenschaftsanteil allein von der Seite des Geschenkgebers stammt, im Allgemeinen dadurch Rechnung getragen, dass der Anteil an diesen zurückübertragen wird, der Wert der Liegenschaft jedoch bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 81 EheG, § 82 EheG, § 92 EheG, § 98 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung, vom Gatten geschenkter Liegenschaftsanteil, Schulden

GZ 2 Ob 25/10f, 22.12.2010
OGH: § 82 Abs 1 Z 1 EheG nimmt ua solche Sachen von der Aufteilung aus, die (nur) einem Ehegatten von einem Dritten geschenkt worden sind. Ob dies der Fall ist, hängt von der Widmung der Zuwendung durch den Geschenkgeber ab. Stammt sie von Angehörigen des beschenkten Ehegatten, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Zuwendung jenem Ehegatten zugute kommen soll, zu dem der Leistende in verwandtschaftlicher Beziehung steht. Dies gilt insbesondere für Geldgeschenke.
Die "Zweifelsregel" ist nicht anzuwenden, wenn das Geschenk eindeutig gewidmet wurde. Dies trifft regelmäßig bei einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung von Liegenschaften durch Verwandte eines Ehegatten zu. In diesem Fall kommt es ausschließlich darauf an, wer nach der konkreten Vertragsgestaltung Vertragspartner des Geschenkgebers ist.
In stRsp des OGH wird aus § 82 Abs 1 Z 1 EheG der Umkehrschluss gezogen, dass der dort normierte Ausschluss von der Aufteilung für jene Sachen nicht gilt, die einem Ehegatten vom anderen geschenkt wurden. Dies gilt auch für Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile. Voraussetzung für die Einbeziehung der von einem Ehegatten dem anderen geschenkten Sachen in das Aufteilungsverfahren ist, dass sie entweder zum ehelichen Gebrauchsvermögen (§ 81 Abs 2 EheG) oder zu den ehelichen Ersparnissen (§ 81 Abs 3 EheG) gehören.
Eheliche Ersparnisse sind gem § 81 Abs 3 EheG Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung vorgesehen sind. Dabei ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen und ein objektiver Maßstab anzulegen; auf die Widmung während der Ehe kommt es nicht entscheidend an.
Nach diesen Kriterien ist auch die Liegenschaft der Streitteile trotz der eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbote zu den ehelichen Ersparnissen zu zählen. Das bedeutet, dass die Liegenschaftshälfte des Antragstellers in die Aufteilungsmasse fällt.
Bei der Aufteilung wird in stRsp dem Umstand, dass der geschenkte Liegenschaftsanteil allein von der Seite des Geschenkgebers stammt, im Allgemeinen dadurch Rechnung getragen, dass der Anteil an diesen zurückübertragen wird, der Wert der Liegenschaft jedoch bei der Ermittlung des dem Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Ansatz zu bleiben hat. Dies führt in der Regel dazu, dass dem seinerzeit beschenkten Ehegatten für die Rückübertragung des geschenkten Anteils kein wertmäßiger Ausgleich zugebilligt wird. Nur auf Arbeitsleistungen oder Investitionen der Ehegatten beruhende Wertsteigerungen können angemessen berücksichtigt werden.
Gem § 81 Abs 1 Satz 2 EheG sind bei der nachehelichen Aufteilung die Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder mit den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Schulden vermindern damit die aufzuteilenden Aktiven; ist kein aufzuteilendes Vermögen vorhanden, so kann dennoch beantragt werden, die Schulden aufzuteilen. In diesem Fall hat das Gericht auszusprechen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zu ihrer Zahlung verpflichtet ist (§ 92 EheG). Der dadurch belastete Ehegatte ist verpflichtet, den anderen Ehegatten schad- und klaglos zu halten, wenn dieser vom Gläubiger in Anspruch genommen wird. Im Außenverhältnis bleibt die Frage der Schuldentragung durch einen solchen Ausspruch unberührt.

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