Dem einzelnen Teilhaber stehen alle petitorischen und possessorischen Klagen sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitberechtigte zur Verfügung
GZ 2 Ob 173/10w, 02.12.2010
OGH: Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rsp dazu, wann eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft) vorliegt bzw wann dies nicht der Fall ist. Es hat im Rahmen dieser Rsp das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO verneint: In Fällen, die Verfügungen über die ganze Sache betreffen, wie etwa Veränderungen der gemeinsamen Sache oder Klagen auf Einräumung oder Feststellung einer Grunddienstbarkeit, sind stets alle Teilhaber gemeinsam aktiv und passiv legitimiert und bilden eine notwendige Streitpartei gem § 14 ZPO. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie aber schon das Berufungsgericht ausgeführt hat, stehen dem einzelnen Teilhaber nach stRsp alle petitorischen und possessorischen Klagen sowohl gegen Dritte als auch gegen Mitberechtigte zur Verfügung.