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Zivilrecht

OGH: Insichgeschäft durch Selbstkontrahieren in einer Grundbuchssache (iZm Alleingeschäftsführer einer GmbH)

Das Selbstkontrahieren erweckt wegen der durch die prinzipiell nicht auszuschließende Interessenkollision bestehenden Gefährdung der Interessen des Machthabers nur ausnahmsweise keine Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG; ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 Abs 1 Z 2 GBG, § 31 Abs 6 GBG, § 25 Abs 4 GmbHG, § 1009 ABGB
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Insichgeschäft, Selbstkontrahieren, GmbH, Alleingeschäftsführer

GZ 5 Ob 39/10m, 31.08.2010
Die Zweitantragstellerin ist grundbücherliche Eigentümerin eines 138/4248-Anteils an der EZ 272 *****, der untrennbar mit Wohnungseigentum an W 17 verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 26.August 2009 verkaufte die durch den Erstantragsteller als ihren Alleingeschäftsführer vertretene Zweitantragstellerin diese Liegenschaft an den Erstantragsteller.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstantragsteller ab.
OGH: Der OGH hat erst kürzlich zur grundbuchsrechtlichen Behandlung von Insichgeschäften Stellung bezogen und ausgeführt (5 Ob 179/09y):
"Insichgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den von ihm Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt, wobei er entweder als Vertreter und zugleich auch im eigenen Namen für sich selbst (Selbstkontrahieren) handelt oder als Vertreter einer natürlichen oder juristischen Person und zugleich als Vertreter einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Doppel- oder Mehrfachvertretung). Nach höchstgerichtlicher Rsp sind Insichgeschäfte nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Insichgeschäfte sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht.
Für das Grundbuchsverfahren wird judiziert, dass das Selbstkontrahieren wegen der durch die prinzipiell nicht auszuschließende Interessenkollision bestehenden Gefährdung der Interessen des Machthabers nur ausnahmsweise keine Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG erweckt. Liegt dem äußeren Anschein nach eine unzulässige Doppelvertretung vor, darf das Grundbuchsgericht eine den Machtgeber belastende Eintragung nur bewilligen, wenn der urkundliche Nachweis seiner Zustimmung vorliegt."
Daran ist festzuhalten und für den Geschäftsführer einer GmbH die hRsp zu ergänzen:
Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG diesem Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. Das Insichgeschäft muss von dem gefährdeten Machtgeber entweder durch vorher erteilte Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung gedeckt sein. Dabei kann diese Zustimmung oder Genehmigung nicht wiederum vom Vertreter erteilt werden. Es müssen - ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung - alle übrigen Geschäftsführer zustimmen; ist nur ein einziger Geschäftsführer bestellt, dann muss entweder ein allfälliger Aufsichtsrat zustimmen, oder die Gesellschafter selbst müssen die Genehmigung erteilen, wozu allerdings die Einhaltung der für das Zustandekommen von Gesellschaftsbeschlüssen bestehenden Formvorschriften nicht erforderlich ist.
Schon weil die Angemessenheit des vereinbarten Kaufpreises im Grundbuchsverfahren nicht beurteilbar ist, kann eine Gefährdung der Interessen der vertretenen GmbH durch den von der zweitantragstellenden GmbH als Verkäuferin, vertreten durch den Erstantragsteller als einzigen, selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer, und dem Erstantragsteller im eigenen Namen als Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag, der für die unbelastete Eigentumswohnung einen Kaufpreis von 60.000 EUR vorsieht, nicht ausgeschlossen werden. Deshalb haben die Vorinstanzen zutreffend Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG erkannt.
Die die zweitantragstellende GmbH als Machtgeberin belastende Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstantragsteller hätte somit nur bewilligt werden können, wenn der urkundliche Nachweis der - vor Abschluss des Kaufvertrags oder danach erteilten - Zustimmung/Genehmigung der (von den Antragstellern zugestandenen) weiteren Gesellschafter dem Grundbuchsgesuch beigelegen wäre, was aber nicht der Fall war.

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