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Zivilrecht

OGH: Verbandsklage iZm Mietverträgen (Beseitigung der Gebrauchsspuren, Erhaltungs- und Erneuerungspflicht, Haustierhaltung)

Ausführungen zu den jeweiligen Klauseln

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 Abs 3 ABGB, § 864a ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 9 KSchG, § 3 MRG, § 8 MRG, § 1096 ABGB, § 1109 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Mietrecht, Verbandsklage, Beseitigung der Gebrauchsspuren, Erhaltungspflicht, Erneuerungspflicht, Haustierhaltung

GZ 2 Ob 73/10i, 22.12.2010
"Klausel 3: Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben."
OGH: Die Vertragsklausel führt zu einer gröblichen Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die formularmäßige Verpflichtung zur Übergabe "in ordnungsgemäßem Zustand, wie bei Mietbeginn übernommen ..." bedeutet die Verpflichtung des Mieters zur Renovierung des Bestandgegenstands auch bei Abnützung durch bloß bestimmungsgemäßen Gebrauch, welcher Gebrauch aber mit dem Bestandzins bereits abgegolten ist. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend für den Mieter. Ob die Wohnung dem Mieter bei Mietvertragsbeginn ausgezeichnet renoviert übergeben wurde, ist für diese Beurteilung unerheblich, da der Vermieter keinen Anspruch gegen den Mieter auf Beseitigung jeglicher Gebrauchsspuren hat.
"Klausel 16: Unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1 MRG vereinbaren die Streitteile die laufenden Erhaltungs-, und soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen."
OGH: Die Überwälzung unbestimmter Erhaltungsarbeiten ist als Nebenbestimmung und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren. Klauseln, die - wie hier - das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, fallen unter die Inhaltskontrolle iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Die generelle Überwälzung der Erhaltung des Mietgegenstands auf den Mieter ist zweifellos als gröblich benachteiligend zu erachten. Eine weitgehend einseitige Abweichung vom dispositiven Recht, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene, gerechte Rechtslage anstrebt, kann unter den besonderen Verhältnissen der AGB im Hinblick auf die hier typischerweise bestehende "verdünnte Vertragsfreiheit" des Kunden nicht toleriert werden. Auch Böhm hält die Überwälzung der Erhaltung des gesamten Mietgegenstands mit allem Zubehör für "stets und jedenfalls" gröblich benachteiligend. Die von Riss angemeldeten Zweifel an einer gröblichen Benachteiligung mögen im Einzelfall der konkreten Abwägung der beiderseitigen Interessen durchaus zutreffend sein, im - hier gegebenen - Verbandsprozess ist jedoch die generelle Überwälzung von Erhaltungspflichten auf den Mieter, ohne dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren, als sachlich nicht gerechtfertigte Abweichung vom dispositiven Recht (§ 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG) zu qualifizieren.
Die Klausel ist daher nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig, sodass die Prüfung, ob sie noch weitere Gesetzesbestimmungen verletzt, auf sich beruhen kann.
"Klausel 17: Diese Obliegenheit umfasst auch die entsprechenden Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang mit der gesamten Wohnungsausstattung und somit auch der Therme. Darunter fällt unter anderem auch die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung und der Fenster, der entsprechenden fachgerechten Behandlung der Böden und Fliesen, die Beseitigung geringfügiger Gebrauchsschäden (zB gesprungene Fliesen, beschädigte Sesselleisten, defekte und undichte Armaturen und Syphone, undichte Silikonfugen, klemmende Scharniere, etc)."
OGH: Zur Frage der Zulässigkeit von "Überwälzungsvereinbarungen" siehe die obigen Ausführungen zur Klausel 16. Die durch die Klausel 17 - welche an Klausel 16 anknüpft - vorgenommene Konkretisierung der generellen Erhaltungs- und Wartungspflicht des Mieters (iSe umfassenden Überwälzung) vermag an der obigen Beurteilung nichts zu ändern, sondern - im Gegenteil - sie erhärtet den zu Klausel 16 gegebenen Befund einer groben Äquivalenzstörung iSd § 879 Abs 3 ABGB.
"Klausel 24: Dem Mieter ist es nicht gestattet, Haustiere zu halten."
OGH: Die Abwägung von generellen Interessen von Vermietern und Mietern ergibt, dass kein sachlicher Grund für ein vertragliches Verbot der Haltung jeglicher Tiere und für die darin gelegene Abweichung vom dispositiven Recht auszumachen ist. Eine formularmäßige Verbotsklausel, die nicht klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht auf artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere bezieht, ist daher grundsätzlich als gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Bei anderen Tieren kann dem Vermieter ein schützenswertes Interesse an einer Beschränkung aber nicht abgesprochen werden.

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