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Zivilrecht

OGH: Zur Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 MRG

Für die Frage, ob eine vom Vermieter iSd § 3 MRG vorzunehmende Erhaltungsarbeit vorliegt, kommt es nicht grundsätzlich darauf an, dass ein bestehender Mangel unbedingt auf im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterungen zurückzuführen sein muss; auch eine erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann nach der Rsp Erhaltungsarbeit sein

20. 05. 2011
Gesetze: § 3 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Erhaltung, ortsüblich, allgemeine Teile des Hauses

GZ 5 Ob 129/10x, 21.10.2010
OGH: Den Antragsgegnern ist dahin zuzustimmen, dass es für die Frage, ob eine vom Vermieter iSd § 3 MRG vorzunehmende Erhaltungsarbeit vorliegt, nicht grundsätzlich darauf ankommt, dass ein bestehender Mangel unbedingt auf im Lauf der Zeit eingetretene Verschlechterungen zurückzuführen sein muss. Auch eine erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands kann nämlich nach der Rsp Erhaltungsarbeit sein.
Die zwischen zwei Geschoßen eingezogene Decke stellt jedenfalls einen allgemeinen Teil des Hauses dar, sodass es auf das Vorliegen von ernsten Schäden des Hauses nicht ankommt. Es ist auch für die Frage der Erhaltungspflicht an allgemeinen Teilen gleichgültig, ob deren Ergebnis nur in einem (bestimmten) Bestandobjekt spürbar wird.
§ 3 Abs 1 MRG verpflichtet den Vermieter zur Erhaltung des Hauses im ortsüblichen Standard. Das entspricht der vom Gesetzgeber des MRG intendierten sorgsamen und nachhaltigen Pflege des Althausbestands und zwingt den Mieter gerade nicht, Setzungen hinzunehmen, die in der betreffenden Wohnung über eine Länge von 5 m zu einer Höhendifferenz von ca 5 cm führen und bereits zu Schäden an Möbeln führen.
Wenn das Rekursgericht eine solche Situation nicht als ortsüblich erachtete, liegt darin jedenfalls keine unvertretbare Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs.

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