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Zivilrecht

OGH: Zur Warnpflichtverletzung nach § 1168a ABGB

Eine Anweisung iSd § 1168a ABGB liegt etwa dann vor, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das Ziel, also das herzustellende Werk vorgibt, sondern auch die Art der Durchführung des Werks konkret und verbindlich vorschreibt

20. 05. 2011
Gesetze: § 1168a ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Warnpflichtverletzung

GZ 6 Ob 120/10f, 17.12.2010
OGH: Nach § 1168a ABGB hat der Unternehmer den Besteller zu warnen, wenn der von diesem beigestellte Stoff offenbar untauglich oder dessen Anweisung offenbar unrichtig sind. Die Warnpflicht liegt immer vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Werk infolge dem Unternehmer erkennbarer Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch Schaden entstehen könnte.
Im vorliegenden Fall haben die Kläger allerdings keinen "Stoff" beigestellt, der Vorschlag, Lexanplatten zu verwenden, kam ja vom beklagten Architekten. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt etwa von jenem der E 6 Ob 243/02g, bei dem der Architekt ein Einfamilienhaus auf einer konkreten Liegenschaft (mit Hanglage) zu planen hatte; der beigestellte Stoff war hier die Liegenschaft. Auch bei dem der E 7 Ob 533/88 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Besteller das verwendete Material ausdrücklich "gewünscht".
Die Kläger haben dem Beklagten auch keine Anweisungen erteilt. Eine solche Anweisung liegt etwa dann vor, wenn der Besteller dem Unternehmer nicht nur das Ziel, also das herzustellende Werk vorgibt, sondern auch die Art der Durchführung des Werks konkret und verbindlich vorschreibt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte im Zuge der Planung des Einfamilienhauses der Kläger den von ihnen vorgegebenen Gesamtkostenrahmen überschritten; deshalb war eine Kostenreduktion vorzunehmen. Die Kläger schlugen die Verwendung von Lexanplatten nicht vor, sondern akzeptierten lediglich den diesbezüglichen Vorschlag des Beklagten.
Der Beklagte hat damit gegenüber den Klägern für die Folgen der Verwendung der Lexanplatten einzustehen; dass die Vorinstanzen hinsichtlich der Eignung der Platten eine non-liquet-Feststellung getroffen haben, entlastet den Beklagten dabei nicht, weil er auf das Risiko des Misslingens des Werkes aufgrund der Ungewissheit der Eignung von Lexanplatten für den vorgesehenen Zweck hätte hinweisen müssen. Dabei handelt es sich zwar nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - um eine Warnpflichtverletzung gem § 1168a ABGB, wohl aber um eine Verletzung von Sorgfalts- und Aufklärungspflichten, die den Beklagten aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses mit den Klägern getroffen hätten.

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