Die Art der Verwendung der Versicherungsprämien stellt, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen, eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar; diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung - abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gem § 18b Abs 1 VAG erteilten Informationen - nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen; im VAG werden aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann
GZ 7 Ob 151/10x, 29.09.2010
Der Revisionswerber wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagten könne nicht als Verschulden angelastet werden, wenn er die Aufklärung über die Unverbindlichkeit der Gewinnbeteiligung nicht verstanden habe. Offenbar habe sich der Angestellte der Beklagten diesbezüglich nicht vergewissert. Daraus folge eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflichten, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.
OGH: Nach den Feststellungen wurde die prognostizierte Gewinnbeteiligung seitens der Beklagten dem Kläger gegenüber ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet. Aus der (bloßen) Vermutung der Vorinstanzen, die gegenteilige Annahme des Klägers beruhe möglicherweise auf einem Missverständnis, könnte nur dann etwas für den Kläger zu gewinnen sein, wenn die Beklagte dies erkannt hätte oder bei entsprechender Sorgfalt erkennen hätte müssen. Woraus ein solches Missverständnis für die Beklagte, deren Erklärung dem Kläger gegenüber sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgte, erkennbar gewesen sein soll, wird vom Revisionswerber allerdings in keiner Weise dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Von einem der Beklagten zuzurechnenden Aufklärungsmangel kann daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keine Rede sein.
Der Revisionswerber macht weiters geltend, die Gewinnbeteiligung sei gegenüber dem in der Vergangenheit prognostizierten Betrag drastisch eingebrochen. Dies lasse auf eine verfehlte Veranlagung in Risikopapiere statt in festverzinsliche Wertpapiere schließen. Die - zufolge der gegebenen Beweissituation beweispflichtige - Beklagte hätte daher nachweisen müssen, dass sie die Versicherungsprämien stets gesetz- und richtlinienkonform veranlagt habe.
Diese Ausführungen laufen auf eine Rechnungslegungsverpflichtung des Lebensversicherers hinaus. Eine solche Verpflichtung des Versicherers wurde aber bereits in der E 7 Ob 59/09s ausdrücklich verneint. Wie dort ausgeführt wurde (und auch in den dem Versicherungsvertrag der Streitteile zugrunde gelegten Besonderen Versicherungsbedingungen ausdrücklich bestimmt ist), besteht ein über die nach § 18b Abs 2 Z 2 VAG jährlich vom Versicherer zu erstattende Mitteilung des Stands der Gewinnbeteiligung hinausgehender Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rechnungslegung nicht.
Im Übrigen stellt die Art der Verwendung der Versicherungsprämien, ebenso wie die Festsetzung der Höhe der Gewinnbeteiligungen, eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers dar. Diese muss mangels entsprechender vertraglicher und/oder gesetzlicher Regelung entgegen der Ansicht des Klägers - abhängig von den dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Vertragserklärung gem § 18b Abs 1 VAG erteilten Informationen - nicht ausschließlich eine Veranlagung in fest verzinsliche Wertpapiere gebieten, sondern kann etwa auch den Erwerb von Aktien zulassen. Der Kläger konnte einen von ihm behaupteten Verstoß gegen eine nicht näher bezeichnete Bestimmung des VAG oder eine sonstige einschlägige Rechtsnorm nicht konkret aufzeigen und nicht nachweisen. Soweit er sich auf einen Verstoß gegen eine Bestimmung des VAG berufen will, übersieht er im Übrigen, dass im VAG aufsichtsrechtliche Verpflichtungen des Versicherers begründet werden, aus denen der einzelne Versicherungsnehmer keine subjektiven Rechtsansprüche ableiten kann.