Die Auslegung als Hineinvermächtnis setzt zumindest das Vorhandensein von Miterben voraus
GZ 1 Ob 108/10d, 15.12.2010
OGH: Der Erblasser kann auch einem oder mehreren (Mit-)Erben ein Vermächtnis hinterlassen, der insoweit als Legatar zu betrachten ist (§ 648 ABGB). Wollte der Erblasser dem Miterben den Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil zuwenden, spricht man vom (echten) Vorausvermächtnis. Soll eine Wertverschiebung dadurch ausgeschlossen sein, dass die Zuwendung auf den Erbteil anzurechnen ist, liegt ein Hineinvermächtnis vor, das seinem Wesen nach kein Vermächtnis, sondern eine Erbteilungsvorschrift sein soll, die die Erben untereinander verpflichtet. Auch in diesem Fall wird der Erbe zugleich Legatar. Die Abgrenzung zwischen Voraus- und Hineinvermächtnis ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Vermächtnisse (§§ 655 ff ABGB) vorzunehmen. Als das wesentlichste Abgrenzungskriterium wurde erachtet, ob der Erblasser denjenigen Erben, den er mit einem Vermächtnis bedacht hat, wertmäßig vor den anderen Erben begünstigen wollte.
Bereits in der E 2 Ob 315/52 = SZ 25/112 wurde ausgesprochen, dass ein "Hineinvermächtnis" seinen Zweck als Teilungsanordnung oder Zuweisung auf den Erbteil nur dann zu erfüllen vermag, wenn auch sonstige Miterben vorhanden sind, deren Belastung vom Erblasser ausgeschlossen wird, sodass die Last des Vermächtnisses nur dem bedachten Miterben zufällt.