Während bei der Realteilung einer Liegenschaft § 842 ABGB die Einräumung einer Servitut durch Schiedsmann oder Richter ermöglicht, wenn für eine der neu entstandenen Liegenschaft eine solche Dienstbarkeit notwendig ist, kommt es dann zu einer stillschweigenden Servitutseinräumung, wenn eine von zwei ursprünglich demselben Eigentümer gehörenden Liegenschaften übereignet wird, von denen die eine zu diesem Zeitpunkt offenkundig der anderen gedient hat und auch weiter dienen soll
GZ 3 Ob 109/10s, 11.11.2010
OGH: Dem ABGB ist die Möglichkeit der Begründung einer Grunddienstbarkeit an zwei im Eigentum derselben Person stehenden Liegenschaften fremd. Während bei der Realteilung einer Liegenschaft § 842 ABGB die Einräumung einer Servitut durch Schiedsmann oder Richter ermöglicht, wenn für eine der neu entstandenen Liegenschaft eine solche Dienstbarkeit notwendig ist, kommt es dann zu einer stillschweigenden Servitutseinräumung, wenn eine von zwei ursprünglich demselben Eigentümer gehörenden Liegenschaften übereignet wird, von denen die eine zu diesem Zeitpunkt offenkundig der anderen gedient hat und auch weiter dienen soll.