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Zivilrecht

OGH: Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB (unmittelbar bzw analog)

Der Ausgleichsanspruch des § 364a ABGB umfasst auch solche Schäden, die typischerweise auf Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung einer Anlage zurückzuführen sind; eine adäquate Schadensverursachung wird nur dann ausgeschlossen, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen vorliegt; eine Analogie zu § 364a ABGB wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Baumaßnahme hervorgerufen und auch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss

20. 05. 2011
Gesetze: § 364a ABGB, § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Entschädigungsanspruch, indirekte Immissionen, Schäden, behördlich genehmigte Anlagen, adäquater Kausalzusammenhang

GZ 1 Ob 182/10m, 23.11.2010
OGH: Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB (unmittelbar oder analog) setzt zunächst voraus, dass es sich um indirekte Immissionen handelt (§ 364 Abs 2 Satz 1 ABGB), die für den Betrieb der Anlage typisch sind. Die höchstgerichtliche Judikatur qualifiziert Veränderungen des Grundwasserspiegels als Immissionen nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB und zwar sowohl bei einer - durch Aufschüttung ausgelösten - Anhebung als auch bei einem Absenken im Zuge von Baumaßnahmen. Nichts anderes hat für die hier aufgetretene Versiegelung von wasserführenden Schichten zu gelten, die letztlich zum Versiegen der auf dem Nachbargrundstück gelegenen Quelle führten. Der Ausgleichsanspruch des § 364a ABGB umfasst auch solche Schäden, die typischerweise auf Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung einer Anlage zurückzuführen sind.
Die für das Versiegen der Quelle ursächliche Verpressung des Injektionsguts stand iZm der - behördlich genehmigten - Errichtung der Erdwärmepumpenanlage, was die beklagte Partei in ihrer Differenzierung zwischen dauerndem Betrieb einer genehmigten Anlage zu vorübergehender Maßnahme in Form der Verpressung als Grundlage für den Ausgleichsanspruch gänzlich vernachlässigt. Die nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilende Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den Maßnahmen zur Herstellung der Wärmeanlage (Verfüllung des Bohrlochs) und dem Versiegen der Quelle hat das Berufungsgericht in einer Weise beantwortet, die nicht korrekturbedürftig ist. Die stRsp schließt nämlich eine adäquate Schadensverursachung nur dann aus, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen vorliegt. Warum bei einer Bohrung im Nahebereich von Quellen keinesfalls damit zu rechnen sei, ab einer gewissen Tiefe auf stark wasserführende Erdschichten zu stoßen und wegen der deshalb erforderlichen umfangreicheren Verpressung den unterirdischen quellenspeisenden Wasserlauf zu ändern, können die Revisionswerber nicht erklären.
Die stRsp billigt einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch auch dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Baumaßnahme hervorgerufen und auch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss. Dem Geschädigten muss daher ein Abwehrrecht genommen sein, dass ihm sonst nach dem Inhalt seines Eigentums zugestanden wäre.
Die Auffassung der Vorinstanzen zur analogen Anwendung des § 364a ABGB hält sich im Rahmen dieser von der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Kriterien. Nach dem Ergebnis des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens war trotz Verlegung des Standorts der Bohrung zwar mit vorübergehenden Trübungen und Wasserverlusten zu rechnen, keinesfalls aber mit dem endgültigen Versiegen der Quelle. Die Meinung des von der Behörde beigezogenen Sachverständigen, die Verlegung des Standorts sei eine ausreichende Maßnahme zur Vermeidung von dauernden Beeinträchtigungen der Quelle, rechtfertigt es, den faktischen Ausschluss einer vorbeugenden Unterlassungsklage anzunehmen. Dabei kommt es entgegen der Meinung der Nebenintervenientin nicht darauf an, ob der Kläger im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht Partei, sondern nur Beteiligter gewesen wäre, dem keine Einwendungen oder Rechtsmittel zustanden. Maßgeblich ist vielmehr der durch die Bewilligung erweckte Anschein der Gefahrlosigkeit und Gesetzmäßigkeit des geplanten Projekts.

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