Keine Rentenverpflichtung iSd § 155 Abs 1 VersVG liegt vor, wenn ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird
GZ 7 Ob 232/10h, 15.12.2010
Die Beklagte haftete als Haftpflichtversicherer dem inzwischen verstorbenen Vater der Klägerin für die Schäden aus einem Verkehrsunfall, der sich im Jahr 1990 ereignet hatte. Nachdem die Beklagte bis zum Jahr 2007 dem Vater und anderen Unfallopfern bereits mehr als die Versicherungssumme von 15 Mio ATS = 1.090.092,51 EUR bezahlt hatte, weigerte sie sich, weitere Zahlungen zu leisten. Die Klägerin vertritt als Erbin ihres Vaters die Ansicht, die Beklagte habe ihr nach § 155 Abs 1 VersVG ungeachtet der Erschöpfung der Versicherungssumme den dem Vater bis zu seinem Tod im Jahr 2009 noch entstandenen Verdienstentgang von 30.808,87 EUR zu ersetzen. Dies setzte nach dem Wortlaut des § 155 Abs 1 VersVG voraus, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Vater dessen Verdienstentgang in Form einer Rente zu ersetzen.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hatte der Vater mit der Beklagten hinsichtlich seines Verdienstentgangsanspruchs eine außergerichtliche Regelung getroffen: Er machte den Verdienstentgang jährlich im Nachhinein gegenüber der Beklagten geltend, wobei seine Abrechnung stets eine Neuberechnung unter Bedachtnahme auf eine Lohnanpassung vorsah. Diese Aufstellung wurde von der Beklagten geprüft und insofern korrigiert, als Lohnsteuer, Arbeitslosen- und Betriebsunfallversicherung etc abgezogen wurden und nur die Differenz überwiesen wurde. Im Hinblick auf diesen Sachverhalt verneinte das Berufungsgericht eine Rentenverpflichtung; es liege daher kein Anwendungsfall des § 155 Abs 1 VersVG vor.
OGH: Wiederholt hat der OGH bereits ausgesprochen, dass keine Rentenverpflichtung iSd § 155 Abs 1 VersVG vorliegt, wenn - wie hier - ein Anspruch periodisch abgerechnet und dabei stets wieder neu überprüft wird. Die von der Klägerin vertretene Ansicht, auch bei (nachträglicher) jährlicher Abrechnung des Verdienstentgangsanspruchs bestehe eine Rentenverpflichtung, weil "die Forderung in die Zukunft gerichtet sei", steht mit dieser Judikatur im Widerspruch.