Im Rahmen der Preisminderung ist eine Vorteilsausgleichung nicht denkbar; anders könnte es sein, wenn der Mangel gleichzeitig zu einer Wertsteigerung und einer Wertverminderung der Sache selbst führt
GZ 3 Ob 109/10s, 11.11.2010
OGH: Die §§ 922 ff ABGB sehen auch in der seit 1. Jänner 2002 geltenden Fassung eine Vorteilsausgleichung oder -anrechnung nicht vor. Auch im Schadenersatzrecht kann es zu einer solchen nur bei subjektiv konkreter Schadensberechnung kommen. Dabei ist die Vermögenslage des Geschädigten infolge der Schädigung mit der Lage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen. Dagegen wird nach § 932 Abs 4 ABGB die Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode ohne Rücksicht auf das Schuldnervermögen an sich, vielmehr nur aus dem Verhältnis von Preis und Wert der Leistung berechnet. Schon deshalb ist im Rahmen der Preisminderung eine Vorteilsausgleichung nicht denkbar. Anders könnte es sein, wenn der Mangel gleichzeitig zu einer Wertsteigerung und einer Wertverminderung der Sache selbst führt. Dann fließt selbstverständlich auch die gleichzeitige Erhöhung in die Berechnung der Preisminderung ein. Ein durch den Mangel mitverursachter Vermögensvorteil im sonstigen Vermögen des Übernehmers kann aber nicht berücksichtigt werden. Um eine Verbesserung bei der allein in der Literatur ein Vorteilsausgleich diskutiert wird, geht es hier gerade nicht.
Einen Raum für Billigkeitserwägungen bieten die §§ 922 ff ABGB nicht.