Ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht erstreckt sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften; dies gilt auch bei schlüssiger Zusage
GZ 8 Ob 7/10b, 23.11.2010
OGH: Ein umfassend vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Allerdings sind Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen. In diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel, aber auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt nach der Rsp des OGH auch bei schlüssiger Zusage.