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Zivilrecht

OGH: Schädigung an der Ehre gem § 1330 ABGB

Im Gegensatz zu Tatsachen werden Werturteile erst aufgrund einer Denktätigkeit aus einer Tatsachengrundlage gewonnen und geben die rein persönliche Meinung des Erklärenden wieder

20. 05. 2011
Gesetze: § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, Werturteile, Tatsachen

GZ 6 Ob 220/10m, 17.12.2010
OGH: Für die Ermittlung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck auf den unbefangenen Durchschnittsleser an. Die Frage, wie eine Äußerung nach dem Eindruck der angesprochenen Kreise zu verstehen ist, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls.
Tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutender Beziehungen oder Verhältnisse. Dabei reicht eine Gefährdung, die mittelbar wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben kann, aus.
"Tatsachen" iSd § 1330 Abs 2 ABGB sind Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm anhand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt. "Unwahr" ist eine Äußerung nach stRsp dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Im Gegensatz zu Tatsachen werden Werturteile erst aufgrund einer Denktätigkeit aus einer Tatsachengrundlage gewonnen und geben die rein persönliche Meinung des Erklärenden wieder. Die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist im jeweiligen Einzelfall zu treffen.

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