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Zivilrecht

OGH: Zur Verletzung der Schadensminderungspflicht gem § 1304 ABGB

Gelingt dem Schädiger der Nachweis objektiver Zumutbarkeit, wozu auch das Vorhandensein oder die leichte Beschaffbarkeit ausreichender Mittel für schadensmindernde Maßnahmen gehört, müsste der Geschädigte subjektive Unzumutbarkeit beweisen

20. 05. 2011
Gesetze: § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schadensminderungspflicht, Beweislast

GZ 4 Ob 214/10i, 15.12.2010
OGH: Richtig ist, dass der Geschädigte den Schaden - auch durch positives Tun - gering halten muss, soweit ihm das im konkreten Fall zumutbar ist. Welche Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich aber im Einzelfall nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs.
Die Behauptungs- und Beweislast für eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht trifft den Schädiger. Gelingt ihm der Nachweis objektiver Zumutbarkeit, wozu auch das Vorhandensein oder die leichte Beschaffbarkeit ausreichender Mittel für schadensmindernde Maßnahmen gehört, müsste der Geschädigte subjektive Unzumutbarkeit beweisen.
Die Klägerin hat den beklagten KFZ-Mechaniker von der beabsichtigten Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verständigt, sodass ihm das Risiko eines weiteren Zurückbehaltens des reparierten KFZ bewusst sein musste. Für die Klägerin war bei Abschluss des Mietvertrags nicht absehbar, wie lange er dennoch die Herausgabe verweigern würde. Sie konnte daher bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht erkennen, dass die Mietkosten letztlich (deutlich) über dem Preis für einen entsprechenden Gebrauchtwagen liegen würden.

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