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Zivilrecht

OGH: Zum Anspruchsübergang nach § 67 VersVG

Der Ausdruck "Schadenersatzansprüche" in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche etc bezieht

20. 05. 2011
Gesetze: § 67 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Legalzession

GZ 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
OGH: Die Bestimmung des § 67 VersVG, die auch in der Haftpflichtversicherung gilt, normiert, dass ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt die darin geregelte Legalzession nicht die Befriedigung der Forderung eines Dritten voraus, sondern die Befriedigung des Versicherungsnehmers, die in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens geschieht. Der Ausdruck "Schadenersatzansprüche" in § 67 VersVG erfasst nicht nur Schadenersatzansprüche im engeren Sinn; er ist vielmehr im weitesten Sinn dahin zu verstehen, dass er sich auch auf Regressansprüche, Ausgleichsansprüche, Bereicherungsansprüche etc bezieht. Durch den Forderungsübergang ändert sich die Rechtsnatur des Anspruchs nicht.
Im vorliegenden Fall resultiert der Schaden der Bahnbetreiberin (unstrittig) aus ihrer eigenen Haftpflicht gegenüber den geschädigten Dritten. Die klagende Partei (Haftpflichtversicherer der Bahnbetreiberin) behauptet auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche gegen die beiden Beklagten, die jeweils auf der Schlechterfüllung der mit der Bahnbetreiberin abgeschlossenen Verträge beruhen. Da sich die Rechtsstellung des haftpflichtigen Schädigers durch den Forderungsübergang nicht ändert, stehen den Beklagten alle Einwendungen offen, die ihnen auch gegenüber der Bahnbetreiberin zugestanden wären. Dies ist hier insbesondere für den erhobenen Einwand des Allein- bzw Mitverschuldens der Bahnbetreiberin relevant.

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