Dies gilt allgemein für Softwareüberlassungsverträge, bei denen der Vertragszweck in der unbeschränkten und unbefristeten Verwendung der Software besteht und die Eigentumsübertragung dem Willen der Parteien entspricht
GZ 9 Ob 76/10g, 24.11.2010
OGH: Die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts wird von der Rsp als Kaufvertrag qualifiziert. Dies gilt allgemein für Softwareüberlassungsverträge, bei denen der Vertragszweck in der unbeschränkten und unbefristeten Verwendung der Software besteht und die Eigentumsübertragung dem Willen der Parteien entspricht.