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Zivilrecht

OGH: Gewährleistung - zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften iSd § 922 ABGB (hier: (iVm § 1167 ABGB) iZm Herstellung einer Sommerrodelbahn)

Die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften gelten mangels gegenteiliger Abrede als stillschweigend mitvereinbart, wobei für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung sind

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 922 ff ABGB, § 1167 ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Werkvertrag, gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften, Sommerrodelbahn

GZ 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
OGH: § 922 ABGB, der gem § 1167 ABGB auch auf Werkverträge zur Anwendung kommt, bestimmt, dass nicht nur für die ausdrücklich bedungenen, sondern auch für die gewöhnlich dabei vorausgesetzten Eigenschaften Gewähr zu leisten ist. Daraus folgt, dass diese Eigenschaften mangels gegenteiliger Abrede als stillschweigend mitvereinbart gelten, wobei für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung sind.
In stRsp wird etwa die Verkehrs- und Betriebssicherheit eines von einem Händler erworbenen Gebrauchtwagens als schlüssig zugesichert angesehen. Ein Unternehmer, der eine Reifenfachwerkstätte betreibt, gebe zu erkennen, dass er über jene technischen Kenntnisse verfüge, die für die betriebssichere Ausrüstung von Fahrzeugen mit Reifen notwendig sind. Von ihm könne erwartet werden, dass er überdurchschnittliche Sorgfalt darauf verwende, Fahrzeuge mit geeigneten Reifen auszustatten und diese betriebssicher zu montieren.
Diese Grundsätze sind auch auf einen Werkvertrag übertragbar, bei dem die Hauptleistungspflicht des Unternehmers in der Herstellung einer Sommerrodelbahn und der Ausstattung der Rodeln mit einem tauglichen Bremssystem besteht. Der Besteller kann nach der Verkehrsauffassung in einem solchen Fall erwarten, dass ihm die nach seinen Bedürfnissen errichtete Anlage samt Zubehör in verkehrs- und betriebssicherem Zustand übergeben wird. Diese Beschaffenheit entspricht auch der Natur des Geschäfts, ist doch den Vertragsparteien klar gewesen, dass die Anlage dem öffentlichen Verkehr, somit auch Kindern, gewidmet ist. Dies setzt aber geeignete Vorkehrungen zur Sicherstellung der gefahrlosen Benützung geradezu als selbstverständlich voraus.
In diesem Sinne hat ja auch der Betreiber der Anlage selbst alles Zumutbare vorzukehren, um eine gefahrlose Benützung der Anlage durch seine Kunden zu ermöglichen, woraus sich sein inhaltsgleiches Interesse an einer entsprechenden Ausführung der Anlage ergibt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Herstellung einer verkehrs- und betriebssicheren Sommerrodelbahn (einschließlich der Rodeln) vertraglich geschuldeter Leistungsgegenstand des Erstbeklagten war. Das erforderte die Bedachtnahme auf alle vorhersehbaren Sicherheitsrisiken, zu denen auch - von der Bahnbetreiberin nicht rechtzeitig erkannte oder ignorierte - Wetterumschwünge zu zählen sind. Zur Ausschaltung der daraus resultierenden Gefahren war es daher unumgänglich, die Rodeln mit Bremsen auszustatten, die auch bei plötzlich einsetzendem Regen eine sichere Beendigung der Fahrt ermöglichen.

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