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Zivilrecht

OGH: Zweckverfehlende Arbeitsleistungen - zum Kondiktionsanspruch iSd § 1435 iVm § 1152 ABGB

Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs iSd § 1435 iVm § 1152 ABGB ist jedenfalls notwendig, dass der Leistungsempfänger sich darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgte

20. 05. 2011
Gesetze: § 1435 ABGB, § 1152 ABGB
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion, Rückforderung wegen nachträglichem Wegfalls des Leistungszweckes, Arbeitsleistung, nahe Angehörige

GZ 6 Ob 172/10b, 22.09.2010
OGH: Grundsätzlich greift die Kondiktion wegen Zweckverfehlung in Analogie zu § 1435 ABGB dann ein, wenn die Umstände, die nach dem Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage der Leistung waren, weggefallen sind. Erschöpfen sich die Zuwendungen in reinen Dienstleistungen, so stützt sich die Rsp bei diesen zweckverfehlenden Arbeitsleistungen grundsätzlich nicht auf § 1435 ABGB, sondern wendet auf diese § 1152 ABGB analog an.
Es ist in LuRsp anerkannt, dass derjenige, der eine Leistung, die in der Natur nicht mehr zurückgenommen werden kann, va eine Arbeitsleistung, in Anspruch nimmt, diese aufgrund des im § 1152 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzips angemessen zu entlohnen hat, außer er braucht nicht damit zu rechnen, dass er sie besonders zu vergüten hat. Für den Bereich der außergeschäftlichen Erbringung von Arbeitsleistungen ist es daher entscheidend, ob der Empfänger die Leistungen bewusst entgegengenommen hat. Es liegt dann andererseits am Empfänger, die Unentgeltlichkeit der Leistungen zu beweisen.
Für das Entstehen eines Kondiktionsanspruchs iSd § 1435 iVm § 1152 ABGB ist aber jedenfalls notwendig, dass der Leistungsempfänger sich darüber im Klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im Klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgte.
Sofern den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, ist sein Anspruch vom verschafften Nutzen unabhängig. Dann, wenn der Leistende selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt hat oder ihn an der Zweckverfehlung seiner Leistung ein Verschulden trifft, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung, also des Vorteils des Leistungsempfängers stellen, sodass ein Verschulden generell nur die Beschränkung seines Anspruchs auf den dem Leistungsempfänger erwachsenen Vorteil bzw den ihm verschafften Nutzen zur Folge haben kann. Ein völliger Entfall des Bereicherungsanspruchs ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass der Leistende den Leistungszweck wider Treu und Glauben vereitelt hat.
Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung sowie dafür, dass der Eintritt des Geschäftszwecks wider Treu und Glauben durch den Leistenden vereitelt wurde, trifft den Leistungsempfänger.
Das "Entgelt" iSd § 1152 ABGB umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, wie insbesondere auch eine Provision, die sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der Arbeit richtet und somit ein von der Leistung des Angestellten, aber auch von der Marktlage und Geschäftslage, abhängiges Entgelt in der Form einer Erfolgsvergütung ist.
Auch wenn für Dienstleistungen unter nahen Angehörigen (in erster Linie Kinder und Ehepartner/Lebensgefährte) aufgrund familiärer Beistands- und Mitwirkungspflichten grundsätzlich kein Entgeltanspruch besteht, wird von LuRsp gerade für den Fall der zweckverfehlenden Arbeitsleistung angemessene Entlohnung iSd § 1152 ABGB analog zugesprochen.

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