Nach Beendigung des Fruchtgenussrechts steht ein Schadenersatzanspruch bei Verletzung der Instandhaltungspflicht grundsätzlich dem aktuellen Eigentümer und nicht seinen Rechtsvorgängern zu, und zwar unabhängig davon, ob wegen einer Gefährdung der Substanz bereits während des aufrechten Fruchtgenussrechts ein Begehren auf Wiederherstellung zulässig gewesen wäre; die Frist beginnt aber jedenfalls erst mit der Rückstellung der Sache zu laufen, weil der Fruchtnießer erst ab diesem Zeitpunkt den ordnungsgemäßen Zustand nicht mehr selbst herstellen kann und daher ein Schaden aufgrund der Verletzung der Instandhaltungspflicht feststellbar ist
GZ 1 Ob 191/10k, 23.11.2010
OGH: Ob der Eigentümer schon während der Dauer des Fruchtgenusses gegen den Fruchtnießer Ansprüche aus einer Verletzung der Instandhaltungspflicht (§ 513 Satz 1 ABGB) geltend machen kann, war lange Zeit strittig. Die ältere LuRsp sprachen dem Eigentümer das Recht ab, während der Dauer des Fruchtgenusses vom Fruchtnießer die Ergänzung der Substanz, die Wiederherstellung und überhaupt die ordnungsgemäße Verwaltung zu fordern. Der Eigentümer wurde auf Ansprüche nach § 520 ABGB beschränkt. Klang hielt hingegen eine Schadenersatzklage bei aufrechtem Fruchtgenuss für zulässig, wenn der Eigentümer ein besonderes Interesse nachweise, welches das sofortige Begehren rechtfertige. Welser beschränkte den Anspruch des Eigentümers auf Wiederherstellung während des aufrechten Fruchtgenusses ebenfalls auf die Gefahr unwiederbringlicher Schäden (Gefährdung der Substanz) und gestand dem Eigentümer immer die Möglichkeit zu, zuzuwarten und erst bei Beendigung des Fruchtgenusses vom Fruchtnießer oder dessen Erben den vollen Schadenersatz zu fordern. Der OGH schloss sich in der E 4 Ob 536/94 der Meinung Klangs und Welsers zur Einschränkung des Anspruchs auf Wiederherstellung während des aufrechten Fruchtgenussrechts an.
Nach Beendigung des Fruchtgenussrechts - in diesem Fall durch den Tod der verbliebenen Berechtigten (§ 529 Satz 1 iVm § 478 ABGB) - steht ein Schadenersatzanspruch bei Verletzung der Instandhaltungspflicht grundsätzlich dem aktuellen Eigentümer und nicht seinen Rechtsvorgängern zu, und zwar unabhängig davon, ob wegen einer Gefährdung der Substanz bereits während des aufrechten Fruchtgenussrechts ein Begehren auf Wiederherstellung zulässig gewesen wäre.
Die beklagte Partei bezweifelt nicht, dass dieser Schadenersatzanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB unterliegt und nicht der nur für Bestandverhältnisse geltenden einjährigen Präklusivfrist des § 1111 Satz 2 ABGB. Die Frist beginnt aber jedenfalls erst mit der Rückstellung der Sache zu laufen, weil der Fruchtnießer erst ab diesem Zeitpunkt den ordnungsgemäßen Zustand nicht mehr selbst herstellen kann und daher ein Schaden aufgrund der Verletzung der Instandhaltungspflicht feststellbar ist. Das entspricht dem Grundsatz, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB nicht vor Kenntnis der Geschädigten vom tatsächlichen Eintritt des (ersten) Schadens zu laufen beginnt.
Die gegen dieses Ergebnis in den Rechtsmitteln der beklagten Partei vorgebrachten Argumente, eine Verletzung der Instandhaltungspflicht habe aufgrund des im Vergleich zum tatsächlichen Wert extrem niedrigen Kaufpreises letztlich die Verkäuferin geschädigt und es habe der Kläger sich wegen dieses Kaufpreises schlüssig mit dem Zustand der Liegenschaft einverstanden erklärt und damit auf Schadenersatzansprüche verzichtet, überzeugen nicht. Es steht den Parteien eines Kaufvertrags grundsätzlich frei, inwieweit sie die Belastung einer verkauften Liegenschaft mit einem Fruchtgenussrecht und einer fideikommissarischen Substitution, die dadurch eingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit sowie den schlechten Erhaltungszustand des Objekts bei der Festsetzung des Kaufpreises berücksichtigen. Ein (ausdrücklicher) Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den Fruchtgenussberechtigten steht nicht fest. Auf den Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche gegen den/die Fruchtgenussberechtigten hat ein für den Kläger günstiger Kaufpreis keinerlei Einfluss.
Nach Beendigung des Fruchtgenussrechts ist die Sache dem Eigentümer zurückzustellen. Die Verpflichtung des Fruchtnießers oder seiner Rechtsnachfolger, bis zum Zeitpunkt der Rückstellung ein angemessenes Benutzungsentgelt zu zahlen, ergibt sich aus § 1041 ABGB, der nicht nur auf Bestandverhältnisse anzuwenden ist. Sie erfordert weder ein Verschulden noch einen messbaren Nutzen des Anspruchsgegners. Der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers reicht bereits aus.