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Zivilrecht

OGH: Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

Stehen dem Dritten gegen einen der beiden Vertragspartner selbst Ansprüche aus einem eigenen Vertrag zu, so sind Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht zu unterstellen; dies gilt etwa für Verträge zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter

GZ 9 Ob 76/10g, 24.11.2010
OGH: Nach stRsp werden die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis grundsätzlich auch auf Dritte erstreckt, wenn diese erkennbar durch die Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Erfasst werden ua Dritte, an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder hinsichtlich derer ihm selbst offensichtlich eine Fürsorgepflicht zukommt. Stehen dem Dritten gegen einen der beiden Vertragspartner allerdings selbst Ansprüche aus einem eigenen Vertrag zu, so sind nach der Rsp Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht zu unterstellen. Dies gilt etwa für Verträge zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Erfüllungsgehilfen.
Auf den Lizenzvertrag kann sich der Kläger im gegebenen Zusammenhang nicht stützen, zumal er Partei dieses Vertrags ist. Zu dem in der außerordentlichen Revision erwähnten Supportvertrag (zwischen der Beklagten und der MS-Corp) führt der Kläger im Wesentlichen nur aus, dass dann, wenn man jegliche Haftung zu Gunsten Dritter verneinte, eine Haftung nach § 1300 ABGB bliebe. Abgesehen von dieser unzureichenden Begründung handelt es sich beim Kläger auch im Hinblick auf den Supportvertrag nicht um einen Dritten, sondern um den Vertragspartner der MS-Corp, demgegenüber der Beklagten die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin zukommt. Für eine derartige Konstellation steht das Institut der vertraglichen Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nicht zur Verfügung.

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