In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist
GZ 2 Ob 7/10h, 02.12.2010
OGH: § 1299 ABGB geht von einem objektiven Maßstab aus, wobei es auf die übliche Sorgfalt jener Personen ankommt, die die betreffende Tätigkeit ausüben. In Bezug auf die Frage der schadensverursachenden Haftung ist der Gutachtensauftrag jener Maßstab, an dem die Tauglichkeit und Richtigkeit des Gutachtens zu messen ist.
Wie der Zweitbeklagte in seiner Berufung selbst zugestand, blieb die Untauglichkeit des Bremssystems der Rodeln bei Regennässe deshalb unerkannt, weil er keine Messungen bei nasser Witterung vorgenommen hat. Seine Auffassung, derartige Messungen seien vom Auftrag der Bahnbetreiberin nicht erfasst gewesen, beruht auf einer Fehlinterpretation. Gerade wenn, wie der Zweitbeklagte aus dem Wortlaut der Verhandlungsschrift und des behördlichen Genehmigungsbescheids vom 19. 7. 2000 abzuleiten sucht, der seinerzeitige Auftrag solche Messungen nicht umfasst haben sollte (dieser Frage ist nicht weiter nachzugehen), hätten sie umso eher im Rahmen der späteren, keinen Einschränkungen unterworfenen Überprüfungsaufträge nachgeholt werden müssen.
Der Zweitbeklagte haftet - Kausalität vorausgesetzt - als Sachverständiger im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Bahnbetreiberin nach § 1300 Satz 1 ABGB bereits dann, wenn er durch bloß fahrlässiges Verhalten einen reinen Vermögensschaden verursacht hat. Der Zweitbeklagte hat jeweils den "sicheren Zustand" der Anlage bestätigt und damit eine (objektiv) unrichtige Auskunft erteilt. Der Grund dafür lag darin, dass der Zweitbeklagte die erforderlichen Messungen von Geschwindigkeiten und Bremsverzögerungen bei nasser Witterung unterließ. Als Fachmann hätte er aber die Notwendigkeit solcher Messungen erkennen müssen, weshalb ihm Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Da sich das nicht erkannte Sicherheitsrisiko bei dem Unfall in voller Tragweite verwirklicht hat, war die unrichtige Auskunft für den Schadenseintritt auch kausal.