Die Haftung für Rat und Auskunft nach § 1300 Satz 1 ABGB setzt nicht Entgeltlichkeit voraus; vielmehr genügt es, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde
GZ 9 Ob 76/10g, 24.11.2010
OGH: Die Haftung für Rat und Auskunft nach § 1300 Satz 1 ABGB setzt nach stRsp nicht Entgeltlichkeit voraus. Vielmehr genügt es, dass der Rat oder die Auskunft nicht aus bloßer Gefälligkeit erteilt wurde. Während ein Teil der Lehre eine schuldrechtliche Sonderbeziehung verlangt, wird vom anderen Teil der Fokus nur darauf gerichtet, dass sich der Auskunftsgeber einen materiellen Vorteil verschaffen will. Nach Machold kommt es darauf an, dass der Auskunftsgeber eine besondere Gefahrensituation für die bloßen Vermögensinteressen des Informationsempfängers schafft.