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Zivilrecht

OGH: Ehenichtigkeitserklärungsverfahren und Scheidungsbegehren nach §§ 49, 55 EheG

Die Frage der Nichtigkeit einer Ehe darf nicht als Vorfrage in einem anderen Zivilprozess beurteilt werden; Indizien für das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe stehen daher einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG oder § 55 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 EheG, § 49 EheG, § 55 EheG
Schlagworte: Eherecht, Nichtigkeit, Scheidung, schwere Eheverfehlung, Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

GZ 5 Ob 143/10f, 31.08.2010
OGH: Es trifft zu, dass infolge der Bestimmung des § 27 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, die Frage der Nichtigkeit einer Ehe nicht als Vorfrage in einem anderen Zivilprozess beurteilt werden darf, weil ein Ehenichtigkeitserklärungsverfahren besonderen Verfahrensanforderungen unterliegt.
Indizien für das Vorliegen einer allenfalls ungültigen Ehe stehen daher einem Scheidungsbegehren nach § 49 EheG oder § 55 EheG bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe nicht entgegen.
Wird das Scheidungsbegehren auf § 55 EheG gestützt und erweist sich, dass eine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten niemals aufgenommen wurde, wurde von der Rsp darin ein Indiz für eine unheilbare Zerrüttung angenommen.
Wird aber das Begehren wie im vorliegenden Fall auf ein Verschulden an der Zerrüttung gestützt und ist die nach § 55 EheG erforderliche Zeit nicht abgelaufen, ist das Scheidungsbegehren nach § 49 EheG zu beurteilen. Diesfalls genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht zur Stattgebung des Klagebegehrens, sondern es bedarf eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran.
Wenn daher die Vorinstanzen im Ergebnis das vom Kläger zur Begründung für Eheverfehlungen der Beklagten, konkret für ihr Verschulden an der Zerrüttung behauptete Tatsachensubstrat nicht für ausreichend erachteten, der Beklagten eine Eheverfehlung anzulasten, stellt dies im Einzelfall jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung dar.

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