Die Grundsteuer ist gem § 21 Abs 2 MRG nach wie vor auf die Mieter (anteilig) überwälzbar; gegen diese Rechtslage bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken
GZ 5 Ob 124/10m, 23.09.2010
OGH: Der Wortlaut des § 21 Abs 2 MRG ist eindeutig, und die Subsumierbarkeit der Grundsteuer darunter wird weder von der Rsp noch von der hL in Zweifel gezogen. Auch die Materialien zum MRG belegen, dass mit § 21 Abs 2 MRG die bereits nach § 2 Abs 1 lit c, § 4 Abs 1 MG geltende Rechtslage fortgeführt werden sollte, sodass die (einfache) Auslegung des § 21 Abs 2 MRG keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG bildet.
Die von der Antragstellerin gewünschte, im Mietrecht grundsätzlich problematische teleologische Reduktion des § 21 Abs 2 MRG dahin, die Grundsteuer von den dort genannten öffentlichen Abgaben auszuscheiden, scheitert schon daran, dass dies unzulässigerweise zu einer wohl praktischen, weil inhaltsleeren Bedeutungslosigkeit dieser Gesetzesnorm führen würde, da die Grundsteuer der wichtigste Anwendungsfall des § 21 Abs 2 MRG ist. Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift (beinahe) zur Gänze ihres Inhalts zu entkleiden