Home

Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auch im Ehegattenunterhaltsrecht als Grundlage für die Anrechnung von Wohnungskosten nicht die Häufigkeit und Höhe der Rückzahlungsraten, sondern zwecks Hintanhaltung möglicher Manipulationen der (objektiv bestimmbare) fiktive Mietwert dieser Wohnung heranzuziehen ist

Auch im Ehegattenunterhaltsrecht ist im Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditrate, sondern der fiktive Mietwert heranzuziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Ehegatte, Naturalunterhalt, nicht ausbezahlte Wohnung, Kreditrate, fiktiver Mietwert

GZ 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
OGH: Der anzustrebende Gleichklang spricht dafür, nicht nur nach der Rsp beim Kindesunterhalt generell (unabhängig davon, ob die Wohnung ausbezahlt ist) und nach 4 Ob 42/10w nunmehr auch beim Ehegattenunterhalt bei einer ausbezahlten Wohnung, sondern auch bei einer noch nicht ausbezahlten Wohnung den fiktiven Mietwert heranzuziehen. Für die hier zu entscheidende Frage, ob als Naturalunterhalt der fiktive Mietwert anzurechnen ist, kommt der Senat somit zum Ergebnis, dass auch im vorliegenden Fall einer nicht ausbezahlten Wohnung im Ehegattenunterhalt für die Anrechnung des Naturalunterhalts Wohnen nicht die Kreditrate, sondern der fiktive Mietwert heranzuziehen ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls wird zur Ermittlung des fiktiven Mietwerts nicht immer ein Sachverständigengutachten nötig sein, sondern die Anwendung von § 273 ZPO (bzw § 34 AußStrG) in Betracht kommen.
Nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Weiters ist hier zu berücksichtigen, dass der aus der Ehewohnung weggewiesene Beklagte nach der Rsp so zu behandeln ist, als wäre er in der Wohnung verblieben. Der Anteil am fiktiven (halben) Mietwert, den sich die Klägerin beim Hälfteanteil des Beklagten am Haus anrechnen lassen muss, verringert sich dadurch (neben dem Sohn) auf ein Drittel.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at