Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen; eine Differenzierung danach, ob der Unterhaltspflichtige selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist, findet nicht statt
GZ 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
OGH: Die vom Berufungsgericht zitierte oberstgerichtliche Rsp, wonach ein Unterhaltsverpflichteter, der die Kosten seiner Lebensführung teilweise auch aus der Substanz seines Vermögens deckt, den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen muss, differenziert nicht danach, ob der Unterhaltspflichtige selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist.