Eine Anspannung auf ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen (hier Mietentgelte aus dem Fruchtgenussrecht) darf nur erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige zumindest leicht fahrlässig einen Einkommensmangel herbeiführt
GZ 2 Ob 246/09d, 21.10.2010
Der Beklagte war Eigentümer einer Liegenschaft samt Haus, die er 1994 seinen beiden Töchtern aus erster Ehe übergeben, sich aber ein Fruchtgenussrecht ausbedungen hatte, aufgrund dessen er vor Einzug in das den beiden Streitparteien gemeinsame Haus im übergebenen Haus wohnte. Ab dem Frühjahr 2003 nahmen die Töchter eine Vermietung mit Zustimmung des Beklagten vor. Im selben Jahr ließ sich der Beklagte von seinen Töchtern das Fruchtgenussrecht ablösen, wobei der hinter der Ablöse stehende Gedanke des Beklagten eine Entschädigung für nicht mehr erzielbare Mieteinnahmen war.
OGH: Bei Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, die hier auch 2003, als der Beklagte zunächst (ab Frühjahr 2003) auf die von seinen Töchtern erzielten Mieterlöse und in der Folge auf sein Fruchtgenussrecht verzichtete, zweifellos gegeben war, ist die Unterhaltspflicht im Weg der Anspannung festzusetzen. Eine Anspannung auf ein tatsächlich nicht erzieltes Einkommen (hier Mietentgelte aus dem Fruchtgenussrecht) darf nur erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige zumindest leicht fahrlässig einen Einkommensmangel herbeiführt. Eine solche leichte Fahrlässigkeit des Beklagten iSd Rsp liegt hier vor, steht doch fest, dass seine Töchter die betreffende Wohnung vermieten konnten, sodass dies auch der Beklagte tun hätte können, und zwar auch über 2003 hinaus, wenn er sich nicht des Fruchtgenussrechts begeben hätte.
Der Beklagte muss sich nach diesen Grundsätzen auf die fiktiv von ihm erzielten Mieterlöse aus dem Fruchtgenussrecht anspannen lassen. Wenn die Vorinstanzen dies in der Form getan haben, dass sie die von den Töchtern im Lauf der Zeit gezahlten Beträge quasi als stellvertretendes commodum für die entgangenen Mieterlöse als die Bemessungsgrundlage erhöhend berücksichtigt haben, ist dies nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen den Ablösebetrag verbraucht, sodass dieser als die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhend zu berücksichtigen ist.