Bei der - von den Umständen des Einzelfalls abhängigen - Frage, ob an zwei rechtlich selbständigen, faktisch zusammengelegten Wohnungen ein dringendes Wohnungsbedürfnis begründet werden kann, ist insbesondere das Vorhandensein bestimmter Räumlichkeiten (Küchen, Bäder) und die konkrete Nutzung der Räume der Wohnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Mieters von Bedeutung
GZ 7 Ob 196/10i, 22.10.2010
OGH: Das Vorliegen eines dringenden Wohnungsbedürfnisses ist nur dann zu verneinen, wenn eine ausreichende und gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Zum gemeinsamen Haushalt gehört nicht nur gemeinsames Wohnen, sondern auch gemeinsames Wirtschaften. Ob ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem verstorbenen Mieter und einem Eintrittsberechtigten vorlag, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der gesamten Ergebnisse des Beweisverfahrens beurteilt werden.
Richtig ist, dass mit dem Beweis des Vorliegens der Eintrittsvoraussetzungen nach § 14 Abs 3 MRG derjenige belastet ist, der eintrittsberechtigt zu sein behauptet, hier also die Kläger. Der Rekurswerber übersieht allerdings, dass diese bereits in der Klage vorgebracht haben, dass die beiden zusammengelegten Wohnungen ihre einzige Wohnmöglichkeit darstellten und sie gemeinsam mit ihrem verstorbenen Ehemann bzw Vater darin gelebt hätten. Dieses Vorbringen zielt erkennbar sowohl auf das Bestehen eines dringenden Wohnbedürfnisses als auch auf das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts in den insofern als Einheit aufzufassenden Wohnungen ab. Es trifft demnach nicht zu, dass das Klagebegehren mangels Vollständigkeit des Sachvorbringens unschlüssig wäre. Im Übrigen könnte, selbst wenn man das Vorbringen der Kläger zur Begründung ihres Eintrittsrechts als nicht ausreichend ansehen wollte, dies nicht zur Klagsabweisung mangels Schlüssigkeit führen. Vielmehr wäre vom Erstgericht im Rahmen seiner Prozessleitung nach § 182 Abs 1 ZPO darauf hinzuwirken gewesen, dass die Kläger ihre Angaben präzisieren und vervollständigen.
Die Frage, ob an zwei rechtlich selbständigen, faktisch zusammengelegten Wohnungen überhaupt ein dringendes Wohnungsbedürfnis begründet werden kann, hängt nach den bereits dargelegten Kriterien von den Umständen des Einzelfalls ab; hier kommt es auf den (bisher unerörtert gebliebenen) Umstand an, was die Parteien mit dem Zusatz, wonach, durch die Erlaubnis, die Trennwand zwischen den beiden Wohnungen zu entfernen, bestehende Mietverhältnisse nicht geändert würden, gemeint haben. Dabei ist insbesondere das Vorhandensein bestimmter Räumlichkeiten (Küchen, Bäder) und die konkrete Nutzung der Räume der Wohnungen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Mieters von Bedeutung. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Feststellungen erforderlich sind, über welche Räumlichkeiten die beiden Wohnungen verfügen und in welchem Umfang die Räumlichkeiten jeweils von den Klägern benutzt wurden. Davon hängt ab, ob die Kläger, falls sie über keine andere Wohnmöglichkeit verfügen sollten, ein Wohnbedürfnis an beiden oder allenfalls auch nur an einer der beiden Wohnungen hatten. Fest steht, dass die Trennwand zwischen den beiden Wohnungen entfernt wurde. Ungeklärt blieb aber, ob dadurch faktisch eine einzige größere Wohnung geschaffen wurde und wie die Kläger die Räumlichkeiten jeweils benutzt haben.
Aus der Tatsache, dass der Eintrittsberechtigte dem Vermieter gegenüber nicht durch positive Handlungen zu erkennen gab, an den Mietrechten festhalten zu wollen, kann grundsätzlich noch nicht auf einen stillschweigenden Verzicht geschlossen werden. Bedarf doch der Eintritt in die Hauptmietrechte keiner besonderen Erklärung des Eintrittsberechtigten. Der Eintritt erfolgt vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass sich der Berechtigte als Mieter betrachtet, verhält oder zu erkennen gibt.