Von § 1486 Z 1 ABGB werden nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandsersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften
GZ 2 Ob 217/09i, 15.09.2010
OGH: Nach § 1486 Z 1 ABGB verjähren Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb in drei Jahren. Die in den Gesetzesmaterialien zur 3. Teilnovelle enthaltene Bezeichnung als "Geschäfte des täglichen Lebens" weist nur auf den Beweggrund für die Einführung der kurzen Verjährungsfrist für gewisse Forderungen hin. Maßgebend ist aber allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetz. Erfasst von dieser Bestimmung sind daher auch Forderungen, bei denen die zu Grunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der in § 1486 Z 1 ABGB aufgezählten Gruppen gehören. Daraus folgt, dass der vom Beklagten in den Vordergrund gerückten Beurteilung als "Geschäft des täglichen Lebens" keine allein entscheidende Bedeutung zukommen kann.
Nach der Rsp werden zwar von § 1486 Z 1 ABGB nicht nur Forderungen aus einem gültigen Vertragsverhältnis erfasst, sondern etwa auch solche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwandsersatzansprüche nach § 1041 ABGB oder Bereicherungsansprüche aus ungültigen, sonst jedoch § 1486 ABGB unterliegenden Rechtsgeschäften. Auch diesen Ansprüchen liegt aber jeweils zu Grunde, dass der Anspruchsteller an oder für den Anspruchsgegner - wenn auch nicht vertraglich gedeckte - Leistungen erbrachte.