Maßnahmen der Hoheitsverwaltung, wie die Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen, können mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden
GZ 1 Ob 139/10p, 14.09.2010
Die Kläger (sie bewohnen ein Einfamilienhaus in Wien) begehren 1.) die Unterlassung von Immissionen durch Straßenlärm, soweit dieser von Verkehrsteilnehmern durch die Überschreitung der Geschwindigkeit von 30 km/h auf der Straße verursacht wird, 2.) die Feststellung der Haftung der Beklagten (Stadt Wien) für jeden zukünftigen Schaden infolge derartiger Immissionen, und 3.) die Zahlung von 6.552 EUR wegen des Einbaus von Schallschutzfenstern und einer Klimaanlage.
OGH: Wie sich schon aus der Formulierung des Unterlassungs- bzw Feststellungsbegehrens ergibt, geht es den Klägern darum, dem beklagten Rechtsträger Maßnahmen aufzutragen, die die (lückenlose) Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h garantieren sollen. Diese Regelung und Sicherung des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen ist eindeutig der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Derartige Maßnahmen der Hoheitsverwaltung können aber mit den privatrechtlichen Mitteln des Nachbarrechts nicht erzwungen werden. Jene höchstgerichtliche Rsp, die nachbarrechtliche (Ausgleichs-)Ansprüche bei Immissionen, die von öffentlichen Straßen ausgingen, bejahte, bezieht sich auf Maßnahmen der Gebietskörperschaften im Rahmen der Straßenerhaltung, also der Privatwirtschaftsverwaltung ("übermäßige" Salzstreuung, Baumaßnahmen auf öffentlichen Straßen, Windbruchschäden infolge der Rodung für den Straßenbau). Bei Immissionsschäden durch den öffentlichen Verkehr sind hingegen derartige Ausgleichsansprüche gegen den Straßenerhalter ausgeschlossen.
Ob die Verordnung einer Tempo 30-Zone in einem Wohngebiet als Maßnahme der Verkehrsberuhigung tatsächlich nicht (auch) dem Schutz der Anrainer vor Lärmbelästigung dient und deshalb ein Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen sein soll, wie die Vorinstanzen angenommen haben, kann dahingestellt bleiben: Die Kläger, die im Amtshaftungsprozess das rechtswidrige Organverhalten als Ursache für die behaupteten (zukünftigen) Schäden darzulegen haben, werfen der Beklagten die rechtswidrige Unterlassung gebotener (hoheitlicher) Maßnahmen zur Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung (insbesondere Verkehrsüberwachung im Rahmen der Verkehrspolizei) vor. Rechtswidriges Organverhalten kann zwar uU durch die Unterlassung zumutbarer Maßnahmen im Rahmen der Verkehrspolizei begründet werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Maßnahmen, die die von ihnen ja angestrebte Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit durch sämtliche Verkehrsteilnehmer garantieren, wie die (lückenlose) Kontrolle verordneter Geschwindigkeitsbeschränkungen, ist aber keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, entspricht sie doch auch dem allgemeinen Grundsatz, es bestehe grundsätzlich kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der gesamten Verwaltung.
Der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 6. 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm lässt sich ein subjektives Recht des Einzelnen, dem Staat (bzw hier einer Gebietskörperschaft) konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärmemissionen aufzutragen, nicht entnehmen. Ziel der Richtlinie ist nach ihrem Art 1 insbesondere die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts zur Verhinderung oder zur Reduktion von schädlichem Umgebungslärm. Dieses Ziel soll insbesondere durch die in den Art 7 und Art 8 der Richtlinie festgelegten, den Mitgliedstaaten obliegenden Maßnahmen (Ausarbeitung strategischer Lärmkarten und Aktionsplänen) erreicht werden. Dass die zitierte Richtlinie entgegen dem klaren Wortlaut dem Einzelnen ein subjektives Recht einräumt, zur Bekämpfung von Umgebungslärm detaillierte, allenfalls in einem Aktionsplan iSd Art 8 der Richtlinie festgehaltene Maßnahmen zu verlangen, behauptet die Revision gar nicht.