Home

Zivilrecht

OGH: Rechtsschutzinteresse nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens an der Klärung der Frage, ob eine vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung zu genehmigen gewesen wäre?

Dem Patienten (dem Patientenanwalt) fehlt nach Beendigung des Unterbringungsverfahrens das Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Frage, ob eine zu einem früheren Zeitpunkt geplante und vom Erstgericht genehmigte, tatsächlich aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung seinerzeit zu genehmigen gewesen wäre

20. 05. 2011
Gesetze: § 36 UbG
Schlagworte: Unterbringungsrecht, genehmigte aber nicht durchgeführte besondere Heilbehandlung, Rechtsschutzinteresse

GZ 3 Ob 142/10v, 01.09.2010
OGH: Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels vorliegen und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall ist die Rekurslegitimation der Patientin (des Patientenanwalts) in Ansehung einer besonderen Heilbehandlung zu beurteilen, deren Genehmigung in einem Unterbringungsverfahren beantragt wurde, das infolge Verlegung der Patientin in den offenen Bereich der Anstalt mittlerweile eingestellt worden ist. Ungeachtet der erstinstanzlichen Genehmigung wurde die besondere Heilbehandlung aber infolge Rekurserhebung gegen den Genehmigungsbeschluss nicht durchgeführt.
In Fällen, in denen mit Gerichtsbeschluss das Grundrecht des Menschen auf persönliche Freiheit berührt wird, hat der davon in seinen Rechten Beeinträchtigte auch noch nach Aufhebung der freiheitseinschränkenden Maßnahme weiterhin ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob die Freiheitsbeschränkung zu Recht erfolgte. Die vom Staat in den §§ 35 bis 37 UbG gewährten Rechtsschutzeinrichtungen sind im Lichte der Bestimmungen der Art 3 und 13 EMRK dahin auszulegen, dass derjenige, der behauptet, in dem in Art 3 EMRK festgelegten Recht auf Achtung der Menschenwürde verletzt zu sein, auch noch nach Beendigung der gegen ihn gesetzten Maßnahmen - also auch noch nach Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Unterbringung - ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, ob die an ihm vorgenommene Behandlung zu Recht erfolgte. Die gerichtliche Kontrolle ärztlicher Behandlungen ohne oder gegen den Willen des untergebrachten Kranken hat auch noch stattzufinden, wenn die Unterbringung zwischenzeitig beendet worden ist. Das Rechtsmittelinteresse dauert daher auch noch nach Beendigung der Unterbringung und Behandlung fort.
Hier geht es aber nicht um die (nachträgliche) Beurteilung der Unterbringung oder eines sonstigen Eingriffs in die körperliche Integrität, der bereits stattgefunden hat, noch andauert oder dessen weitere oder neuerliche Zulässigkeit für den Patienten auch nachträglich noch von Bedeutung sein kann, sondern um eine ursprünglich vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte Heilbehandlung. Ob ihre Durchführung rechtmäßig gewesen wäre oder nicht, ist von rein theoretisch-abstrakter Bedeutung, zumal sie tatsächlich nicht durchgeführt wurde und das Unterbringungsverfahren, in dem sie geplant war, mittlerweile beendet ist. Die Zulässigkeitsbeurteilung ist auch für eine allfällige in der Zukunft stattfindende neuerliche Unterbringung der Patientin ohne Bedeutung, weil in einem neuen Unterbringungsverfahren die besondere Heilbehandlung neuerlich genehmigt werden müsste. In diesem Fall wären die Voraussetzungen für die Genehmigung nach der dann gegebenen Sachlage neu zu beurteilen, eine (nachträgliche) Beurteilung der Sachlage zu einem früheren Zeitpunkt in einem bereits abgeschlossenen Unterbringungsverfahren hätte für das zukünftige Genehmigungsverfahren keine Auswirkung. Die von der Revisionsrekurswerberin gewünschte Analogie zur Rechtsmittellegitimation des Abteilungsleiters, dem bei der nachträglichen Beurteilung von Grundrechtseingriffen, die tatsächlich stattgefunden haben, ein Feststellungsinteresse und damit Beschwer zuerkannt wurde, muss hier schon daran scheitern, dass die geplante und genehmigte Heilbehandlung und damit der Grundrechtseingriff nicht stattgefunden hat.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at