Home

Zivilrecht

OGH: Zur Auflage nach § 709 ABGB

Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ("auflösende Bedingung") ist nur als Zweifelregel zu verstehen; ein anderer allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor; die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 709 ff ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Auflage, Verwirkung

GZ 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
OGH: Unter einer Auflage wird die in einer letztwilligen Verfügung beigefügte Nebenbestimmung verstanden, durch die ein Zuwendungsempfänger, also auch ein Legatar, zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet wird. Sie kann in einem Tun oder auch in einem Unterlassen bestehen. Die Auflage dient besonderen Interessen des Erblassers oder begünstigt Dritte oder die Öffentlichkeit, manchmal auch den Beschwerten selbst. Die in § 709 ABGB vorgesehene Verwirkung des Nachlasses bei Nichterfüllung der Auflage ("auflösende Bedingung") ist nur als Zweifelregel zu verstehen; ein anderer allenfalls auch durch Auslegung ermittelter Wille des Erblassers geht vor. Die Verwirkung tritt zudem nur ein, wenn der Belastete die Auflage vorwerfbar (schuldhaft) nicht erfüllt.
Nicht jede im letzten Willen des Erblassers enthaltene Äußerung ist jedoch als rechtlich bindende Anordnung zu verstehen; sie kann auch Rat, Wunsch oder Bitte sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Auflage nicht bloß in befehlenden Worten, sondern in Form eines Wunsches oder einer Bitte formuliert werden kann.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at