Die in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls; dies ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenen Vermögen erfüllen zu können
GZ 2 Ob 128/10b, 11.11.2010
OGH: Wie der OGH in der E 3 Ob 75/02d bereits ausgeführt hat, sollte mit der Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nichts anderes erfordert" iSd § 149 Abs 1 ABGB die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die Gesetzesmaterialien, in denen als Beispiel ua die Finanzierung besonderer, im Rahmen des Unterhalts nicht gedeckter Ausbildungen (zB Studienaufenthalte im Ausland) angeführt sind. Er billigte weiters die Auffassung Fuciks, den Gesetzesverfassern sei keine allzu hohe Schwelle vorgeschwebt, ab der Kapital angegriffen werden dürfe. Im damaligen Anlassfall (einer Sachwalterschaftssache) wurde der Betroffenen ein größerer Betrag ihres gesperrten Sparguthabens zwecks Schenkung an ihren in Not geratenen Sohn überlassen und betont, dass das "Wohl" der Betroffenen nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen sei, sondern es sei auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand der Betroffenen abzustellen. Auch der unbestimmte Gesetzesbegriff des "Kindeswohls" habe mehrere Dimensionen und umfasse das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes.
Im Sinne dieser Rsp käme auch die Freigabe von Teilen des Wertpapiervermögens der Minderjährigen zur Deckung der anfallenden Ausbildungskosten in Betracht. Die in § 149 Abs 1 zweiter Satz erster Halbsatz ABGB normierte Erhaltungs- und Vermehrungspflicht steht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls. Dies ermöglicht es, besondere, aktuelle und legitime Bedürfnisse des Kindes aus dessen eigenen Vermögen erfüllen zu können.
Der hier zu beurteilende Aufwand ist, auch was seine Höhe anlangt, einerseits unter dem Gesichtspunkt des Strebens nach bestmöglicher schulischer Ausbildung für die Minderjährige, andererseits vor dem Hintergrund ihres ehemals problematischen Umfelds als sinnvoll und im Interesse der Minderjährigen gelegen anzusehen, aus deren Vermögen er auch finanziert werden könnte, ohne dass dadurch eine Gefährdung ihres künftigen Fortkommens zu besorgen wäre. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Minderjährige nach ihren Fähigkeiten und Talenten den Anforderungen ihrer "neuen" Schule nicht gewachsen wäre. Die vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Minderjährigen an der Investition in ihre schulische Ausbildung und an der Erhaltung des ungeschmälerten Vermögens mit dem Vorteil dessen späteren Verfügbarkeit, fällt demnach zu Gunsten der Investition in ihre Ausbildung aus. Zu Recht hält die Mutter den Argumenten der Vorinstanzen entgegen, dass gerade der Abschluss einer "adäquaten und einheitlichen" schulischen Ausbildung einschließlich der hier besonders wichtigen pädagogischen Aspekte die Grundlage für ein erfolgversprechendes Hochschulstudium ist.
Der vorliegende Fall zeichnet sich aber durch die Besonderheit aus, dass die Minderjährige über das Wertpapierguthaben und dessen Erträgnisse nur nach Maßgabe der letztwilligen Anordnung ihres Vaters verfügen kann. Enthält diese Anordnung eine verbindliche Verfügungsbeschränkung, so bindet diese nicht nur die obsorgeberechtigte Mutter im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung, sondern auch das Pflegschaftsgericht, das im Hinblick auf den 10.000 EUR wesentlich übersteigenden Wert des Vermögens zur Überwachung der Vermögensverwaltung verpflichtet ist (§ 133 Abs 2 AußStrG).
Vom Ergebnis der Auslegung des Vermächtnisses wird es somit abhängen, ob und in welchem Umfang die Minderjährige vor Eintritt ihrer Volljährigkeit zur Tragung der Ausbildungskosten überhaupt in der Lage ist.