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Zivilrecht

OGH: Juristische Personen öffentlichen Rechts und Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe

Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen zwar auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung; der Dritte wird jedoch in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nur dann geschützt, wenn das tatsächlich kompetente Organ den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt

20. 05. 2011
Gesetze: § 867 ABGB, §§ 1002 ff ABGB, § 1029 ABGB
Schlagworte: Vertretung, juristische Personen öffentlichen Rechts, Handlungsbeschränkung, Anscheinsvollmacht

GZ 2 Ob 108/10m, 15.09.2010
OGH: Die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe sind auch im Außenverhältnis wirksam, derartige Beschränkungen sollen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen.
Die Regeln über die Anscheinsvollmacht kommen zwar auch im Bereich des § 867 ABGB zur Anwendung; der Dritte wird jedoch in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand nur dann geschützt, wenn das tatsächlich kompetente Organ (hier: der Gemeinderat) den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt. Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorlagen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.

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