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Zivilrecht

OGH: Zur Anfechtung wegen Erklärungsirrtums (iZm Unterfertigung einer ungelesenen Urkunde)

Auch bei "ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es für die Geltung als Willenserklärung erforderlich, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will; ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 871 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Erklärungsirrtum, Unterfertigung einer ungelesenen Urkunde

GZ 3 Ob 194/10s, 11.11.2010
OGH: Ob eine Vereinbarung wegen eines Erklärungsirrtums gem § 871 ABGB erfolgreich anfechtbar ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Schon die Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts lässt Sorgfalts- und Aufklärungspflichten entstehen, deren Verletzung auch durch Schweigen erfolgen kann. Auch in diesem Fall kann der Vertrag wegen eines vom anderen veranlassten Irrtums angefochten werden. Unterfertigt aber jemand eine ihm vorgelegte Urkunde "ungelesen", macht er grundsätzlich den durch seine Unterschrift gedeckten Text selbst dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat. Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremdbestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung - abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen - verwehrt, außer der Urkundeninhalt wäre so außergewöhnlich, dass ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann. Auch bei "ungelesenem" Unterfertigen einer Urkunde ist es aber für die Geltung als Willenserklärung erforderlich, dass der die Erklärung Abgebende Rechtsfolgen herbeiführen will; ist das erkennbar nicht der Fall, kann keine wirksame Willenserklärung angenommen werden.

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