Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen; im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten; der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut rechtfertigender Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein; die Interessen des Kindes müssen eindeutig dominieren
GZ 4 Ob 149/10f, 05.10.2010
OGH: Ob eine Adoption dem Wohl des Kindes dient und die verweigerte Zustimmung gem § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, weil kein gerechtfertigter Grund für die Verweigerung vorliegt, hat das Gericht aufgrund der Verfahrensergebnisse nach freiem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Welche konkreten tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Ersetzung der verweigerten Zustimmung durch das Gericht rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Die in der Rsp entwickelten Grundsätze zur Frage, was unter dem Begriff "gerechtfertigte Gründe" zu verstehen ist, lassen sich dahin zusammenfassen, dass die gesetzlichen Bestimmungen sicherstellen sollen, dass keine Adoption gegen die wohlbegründete Meinung der Person zustande kommt, die durch die Adoption in ihren Rechten tiefgreifend betroffen wird. Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt zu betrachten. Der Wunsch des Elternteils um Kontakte und Bindung zu seinem Kind ist zwar kein absolut rechtfertigender Weigerungsgrund, die Adoption muss aber für das Kind geradezu notwendig sein; die Interessen des Kindes müssen eindeutig dominieren.
Der laufende Kontakt des Sohnes zu seinem leiblichen Vater bestand bis etwa ein halbes Jahr vor dem Antrag auf Genehmigung der Adoption. Der Abbruch des Kontakts wurde von der Kindesmutter angestrebt und vom Kindesvater lediglich im Interesse des Minderjährigen akzeptiert. In der Folge bemühte er sich um die Wiederherstellung des Kontakts dadurch, dass er eine gerichtliche Besuchsrechtsregelung anstrebte; die Kindesmutter und der die Adoption anstrebende nunmehrige Ehemann der Kindesmutter stehen der Kontaktaufnahme ablehnend gegenüber. Dass die Vorinstanzen in der zunächst abwartenden Haltung des Kindesvaters nach Abbruch des regelmäßigen Besuchskontakts durch die Mutter ebenso wenig eine gravierende Pflichtverletzung des Kindesvaters sahen, die die Verweigerung der Zustimmung ungerechtfertigt erscheinen ließe, wie in der (allfälligen) Verletzung der Unterhaltspflicht, zumal die Kindesmutter gegenüber dem Kindesvater nach Einstellen der Unterhaltszahlungen gar nicht Unterhaltsbeiträge einforderte, lässt eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht erkennen.
Von einer Gefährdung des Kindeswohls im Falle des Unterbleibens der Adoption kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal der Erstantragsteller (Ehemann der Mutter) nicht daran gehindert ist, auch ohne Adoption eine liebevolle Beziehung zu dem in seinem Familienverband integrierten und seinen Familiennamen tragenden Kind zu unterhalten.