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Zivilrecht

OGH: Zur Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG nF

Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist; sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus der Aktenlage zu gewinnen sein, so ist ein Vorgehen nach Abs 1 wie auch die Durchführung weiterer Erhebungen mit dem Ziel, das Maß der Überzeugung entsprechend zu verdichten, nicht zulässig; es entspricht der - daher auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen - stRsp, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG gilt

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 Abs 1 Z 1 UVG, § 20 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhaltsvorschuss, Versagen, Einstellung, aufgrund der Aktenlage

GZ 10 Ob 72/10a, 09.11.2010
OGH: Nach der durch das FamRÄG 2009 neu gefassten Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Durch diese Gesetzesänderung sollten die Voraussetzungen für das Versagen von Titelvorschüssen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG iSe Erhöhung der Auszahlungskontinuität der bewilligten Unterhaltsvorschüsse etwas verschärft werden. Die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse besteht daher für nach dem 31. 12. 2009 gefasste Gewährungsbeschlüsse nicht nur auf der Grundlage von "begründeten Bedenken". Vielmehr wird angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weiter klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nF kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) "mit hoher Wahrscheinlichkeit" vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist. Sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus der Aktenlage zu gewinnen sein, so ist ein Vorgehen nach Abs 1 wie auch die Durchführung weiterer Erhebungen mit dem Ziel, das Maß der Überzeugung entsprechend zu verdichten, nicht zulässig; ein Vorgehen nach § 12 UVG ist demnach im Bereich des § 7 Abs 1 UVG ebenfalls nicht angezeigt. Diese Gesetzesänderung soll auch zur Beschleunigung des Vorschussgewährungsverfahrens beitragen.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Vorschussgewährungsverfahren, sondern ein Einstellungsverfahren nach § 20 UVG vorliegt. Die Absicht des Gesetzgebers im Zuge der Erlassung des FamRÄG 2009 war offenkundig darauf gerichtet, die aktenmäßigen Entscheidungsgrundlagen vor Vorschussbewilligung möglichst nicht zu verbreitern, sondern die Frage, ob der Vorschussanspruch materiell besteht oder nicht, in das Herabsetzungs- und Einstellungsverfahren zu verschieben, in dem auf "verbreiteter" Aktenlage zu entscheiden ist. Es entspricht der - daher auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen - stRsp, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG gilt. Das Gericht hat daher von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.

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