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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB - stellt der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten, um eine höhere Alterspension zu erlangen, eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar?

Die Bemessungsgrundlage wird durch derartige Beitragsentrichtungen nicht geschmälert, wenn dadurch nur ein höherer Pensionsbezug erreicht werden soll; eine Schmälerung der Bemessungsgrundlage ist nur dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsschuldner auf die Frühpension angewiesen ist, nicht über die für die Frühpension erforderlichen Beitragszeiten verfügt und nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelt werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 227 ASVG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Bemessung, Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten

GZ 6 Ob 152/10m, 01.09.2010
OGH: Zur Frage der Schmälerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch Nachkauf von Beitragszeiten für die Pensionsversicherung besteht umfangreiche Judikatur der Gerichte zweiter Instanz. Auch der OGH hat zu dieser Frage bereits einmal Stellung genommen (1 Ob 585/90). Diese Entscheidung betraf einen 57-jährigen Unterhaltsschuldner, der arbeitslos und nach eigenen Angaben am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar war. Dieser hatte Beitragszeiten für die Pensionsversicherung nachgekauft und strebte die vorzeitige Alterspension wegen Arbeitslosigkeit nach der - mittlerweile außer Kraft getretenen - Bestimmung des § 253a ASVG an. Der OGH sprach aus, dass die Bemessungsgrundlage durch derartige Beitragsentrichtungen nicht geschmälert werde, wenn dadurch nur ein höherer Pensionsbezug erreicht werden solle. Eine Schmälerung der Bemessungsgrundlage wäre nur dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsschuldner auf die Frühpension angewiesen wäre, nicht über die für die Frühpension erforderlichen Beitragszeiten verfüge und nicht mehr am Arbeitsmarkt vermittelt werden könne.
Die Vorinstanzen haben diese Judikatur im Ergebnis fehlerfrei auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet. Dass der Unterhaltsschuldner auf die Frühpension angewiesen wäre, hat er im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Vorbringen dahingehend, dass er aus gesundheitlichen Gründen auf eine vorzeitige Alterspension angewiesen wäre, hat der Revisionsrekurswerber nicht erstattet. Vielmehr geht aus seinem eigenen Vorbringen hervor, dass die Zahlungen nur zu dem Zweck geleistet wurden, eine höhere Pension zu erlangen.

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