Die Regelungsbefugnis für Betriebsvereinbarungen gem § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG gilt auch für Kündigungstermine
GZ 9 ObA 92/09h, 26.08.2009
OGH: Es entspricht der herrschenden Lehre, dass die Regelungsbefugnis für Betriebsvereinbarungen gem § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG auch für Kündigungstermine gilt. Dieser Auffassung ist beizupflichten, stehen doch die Regelungen über Kündigungsfristen und -termine schon wegen ihrer sozialen Schutzfunktion in einem besonders engen Zusammenhang.