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Zivilrecht

OGH: Zur Frage der Zulässigkeit der Abtretung der Mietzinse an einen Legatar zu dessen Verwendung - stellt § 42 Abs 2 MRG gegenüber § 664 ABGB eine lex specialis dar?

§ 42 Abs 2 MRG liegt zugrunde, dass der Vermieter die Hauptmietzinse primär zur Instandhaltung des Mietgegenstands zu verwenden hat; diese ratio des Gesetzes würde vereitelt, würde man die Abtretung der Mietzinse an einen Legatar zu dessen Verwendung zulassen; § 42 Abs 2 MRG stellt gegenüber § 664 ABGB eine lex specialis dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 42 Abs 2 MRG, § 664 ABGB
Schlagworte: Mietrecht, Erbrecht, Abtretung der Mietzinse an Legatar, Abtretungsverbot

GZ 6 Ob 140/10x, 11.10.2010
OGH: Im Vollanwendungsbereich des MRG schränkt § 42 Abs 2 MRG die Möglichkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Mietzinse für Mietgegenstände stark ein. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass der Vermieter die Hauptmietzinse primär zur Instandhaltung des Mietgegenstands zu verwenden hat, was durch das Verbot der Disposition über diese Rechte sichergestellt werden soll. Allerdings ist nur eine Vorwegverfügung durch den Vermieter ausgeschlossen. Sobald der Vermieter den Mietzins in Händen hat, kann er darüber nach Belieben disponieren.
§ 42 MRG ist im Verhältnis zu § 664 ABGB die speziellere und jüngere Norm. Eine teleologische Reduktion des § 42 MRG kommt nicht in Betracht, weil eine solche nur in den Fällen geboten ist, in denen ein Auseinanderfallen von Instandhaltungspflichtigem und Gläubiger der Mietzinsforderung erfolgte. In der hier zu beurteilenden Konstellation hat die Klägerin als Legatarin jedoch keine Instandhaltungspflichten betreffend den Mietgegenstand übernommen, sodass die ratio für das Verfügungsverbot des § 42 Abs 2 MRG im vollen Umfang zum Tragen kommt.
Nach stRsp hat der Legatar in den Fällen, in denen eine vermachte Geldforderung bereits vom Schuldner erfüllt ist oder wenn der Erbe keine Zahlung erhalten, aber über die Forderung etwa in Form einer Zession an einen Dritten verfügt hat, anstelle des nicht mehr erfüllbaren Anspruchs auf Abtretung iSd § 664 ABGB einen Geldanspruch gegen den Erben. In diese Richtung weist auch § 654 ABGB wonach bei der persönlichen Unfähigkeit zum Erwerb des Legats infolge Umdeutung Wertersatz zu leisten ist, um dem Willen des Erblassers bestmöglich zu entsprechen.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts umfasst das Vermächtnis keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung des Mietverhältnisses oder Ansprüche in einer von der Erblasserin festgelegten Höhe oder in Höhe eines maximal erzielbaren Mietzinses. Angesichts des Wortlauts des Testaments (§ 655 ABGB) hat das Berufungsgericht bei dieser Auslegung den ihm hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Für ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten in Bezug auf die Gestaltung der Mietverhältnisse bestehen nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Anhaltspunkte.
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beklagte den geltend gemachten Betrag von der Mieterin noch nicht erhalten hat, erweist sich die Abweisung des Zahlungsbegehrens durch die Vorinstanzen als berechtigt.
Auch für das Ausfolgungsbegehren fehlt eine rechtliche Grundlage. Art XLIII EGZPO regelt nur die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde. Eine Pflicht zur Ausfolgung von sämtlichen mit der Vermietung des Geschäftslokals im Zusammenhang stehenden Urkunden und Dokumenten lässt sich auch aus § 664 ABGB nicht ableiten. Eine solche Verpflichtung wird von der Rsp zwar iZm Forderungsvermächtnissen aus § 1358 ABGB analog abgeleitet. Im vorliegenden Fall besteht jedoch nur ein Anspruch auf Geldersatz, sodass ein Recht der Klägerin als Vermächtnisnehmerin auf Ausfolgung der Mieturkunden nicht besteht. Den Interessen der Klägerin ist vielmehr durch eine - allerdings nicht geltend gemachte - Rechnungslegungspflicht der Beklagten Genüge getan.

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