Mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird lediglich der Mindeststandard der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umrissen
GZ 4 Ob 113/10m, 31.08.2010
OGH: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die stRsp keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs, spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen.
Ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte, betrifft die Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel.
Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist in dritter Instanz nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit nicht revisibel.
Mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird lediglich der Mindeststandard der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umrissen.
Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit. Auch bei Verletzung absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil jedoch nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu treffen. Maßgebliche Kriterien sind va der Rang des betroffenen Rechtsguts, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten.