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Zivilrecht

OGH: Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf (hier: Motorschaden nach achteinhalb Monaten und 23.000 gefahrenen Kilometern)

Der Mangel darf zwar nicht erst nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe entstanden sein, nach Rsp und Schrifttum genügt es aber, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (seiner Anlage nach) vorhanden war; das ist dann der Fall, wenn die Sache im Zeitpunkt der Übergabe in einer solchen Eigenschaft vom Geschuldeten abweicht, die zwingend den späteren Schadenseintritt verursacht

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Gebrauchtwagen, Motorschaden, späterer Schadenseintritt, störungsanfällige Konstruktion

GZ 4 Ob 150/10b, 05.10.2010
OGH: Wie nach alter Rechtslage ist auch gem § 924 Satz 1 ABGB maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, grundsätzlich der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe. Der Mangel darf zwar nicht erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sein, nach Rsp und Schrifttum genügt es aber, wenn der Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt bereits latent (seiner Anlage nach) vorhanden war. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Sache im Zeitpunkt der Übergabe in einer solchen Eigenschaft vom Geschuldeten abweicht, die zwingend den späteren Schadenseintritt verursacht.
Angesichts der Zusage der Verkäuferin, das Fahrzeug sei genügend fahrbereit, es seien dem mittleren Kilometerstand entsprechende Reparaturen erforderlich, ist die Auffassung vertretbar, die Behebung des nach achteinhalb Monaten und einer Fahrleistung von rund 23.000 Kilometern eingetretenen Motorschadens sei dem Risiko des Gebrauchtwagenkäufers zuzuordnen.
Die gewährleistungrechtliche Haftung der Verkäuferin eines Gebrauchtfahrzeugs für eine störungsanfällige Konstruktion des Ölpumpenantriebs setzt voraus, dass diese Konstruktionsschwäche bei nahezu sämtlichen Motoren des betreffenden Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittlichen Lebenserwartung einer Ölpumpe den im Anlassfall aufgetretenen Schaden herbeiführt; solches wurde weder behauptet, noch festgestellt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass technische Produkte (hier: Motoren) nach ihrer erstmaligen Markteinführung einer ständigen Entwicklung und Verbesserung unterliegen. Gewährleistungsrechtlicher Maßstab des Geschuldeten ist in solchen Fällen aber nicht ein später erreichter Standard, sondern die durchschnittliche Lebenserwartung vergleichbarer Produkte im Zeitpunkt der Markteinführung des später mangelhaft gewordenen Produkts. Dass der Motor des von der Beklagten verkauften Fahrzeugs hinter diesem Maßstab zurückgeblieben wäre, wurde nicht behauptet.

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